Aktueller Marktcheck des Projekts Lebensmittelklarheit: Kraut und Rüben bei den Smoothies

Smoothie
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Fruchtpüreeanteil schwankt zwischen 16 und 75 Prozent. Viele Produkte werben mit exotischen Früchten, bestehen aber etwa zur Hälfte aus Apfelsaft oder Apfelmark.

Zwischen den verschiedenen Smoothies gibt es große Qualitätsunterschiede. Der Gesamtgehalt des für Smoothies charakteristischen Fruchtpürees ist oft nicht nachvollziehbar. Das ergibt ein Marktcheck des Projekts Lebensmittelklarheit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der zwischen März und Juli 2020 in Supermärkten und Discountern durchgeführt wurde.

„Es herrscht Wildwuchs bei Smoothies und damit muss Schluss sein“, fordert Anne Markwardt, Teamleiterin Lebensmittel beim vzbv. Smoothies sollten in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs klar geregelt werden.

Das Projekt Lebensmittelklarheit des vzbv hat zwischen März und Juli 2020 Etiketten von 50 Smoothies aus Supermärkten und Discountern überprüft.

Oftmals wenig exotisch

47 der 50 geprüften Produkte trugen das Wort Smoothie im Phantasienamen. Da der Begriff Smoothie rechtlich nicht definiert ist, können Hersteller immer neue, unterschiedlichere Kreationen auf den Markt bringen. Zahlreiche Produkte werben zwar mit exotischen Früchten, bestehen aber zur Hälfte aus Apfelsaft oder Apfelmark.

Verbraucher sollten in der Zutatenliste klar erkennen können, was sie kaufen – und bezahlen. „Wir gehen davon aus, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine dickflüssige Konsistenz und einen hohen Anteil an hochwertigem Fruchtpüree erwarten, wenn sie zu den vielfach teureren Smoothies anstelle eines Saftes greifen“, so Markwardt.

Wie viel Püree enthalten ist, bleibt oft unklar

Bei 60 Prozent der geprüften Produkte war der Gesamtgehalt an Frucht- und Gemüsepüree nicht eindeutig zu ermitteln. Laut Lebensmittelinformations-Verordnung müssen nur besonders beworbene Zutaten in der Zutatenliste mit Prozentangaben gemäß ihrem Anteil im Produkt versehen sein.

Wird eine Zutat also beispielsweise nicht ausdrücklich vorn auf der Verpackung angepriesen, muss der Hersteller auch nicht angeben, in welcher Menge sie enthalten ist. Diese Regel führt bei den Smoothies dazu, dass ein für Verbraucher womöglich entscheidendes Bewertungskriterium nicht nachprüfbar ist. „Damit Verbraucher beurteilen können, ob die Smoothies ihr Geld wert sind, sollte der Gehalt an Fruchtpüree immer gekennzeichnet sein“, so Markwardt.

Werbung mit Minimengen

28 Prozent der Smoothies hoben Zutaten hervor, die nur in sehr kleinen Mengen enthalten waren. Das sind zum Beispiel besondere Fruchtmarke oder -säfte (zum Beispiel 0,8 Prozent Baobab-Fruchtfleisch) oder weitere Zutaten (zum Beispiel 0,05 Prozent zerriebene Leinsamen). Ob diese maßgeblich zu Geschmack oder Konsistenz beitragen, ist fraglich.

20 Prozent mit Coffein oder Guarana

In einem Smoothie nicht unbedingt zu erwarten, aber dennoch in ein Fünftel der geprüften Produkte enthalten, sind Coffein oder Guarana. Drei Produkte wiesen gar einen erhöhten Koffeingehalt auf, zwei davon mit mehr als 150 mg pro Liter. Der für diese Produkte vorgeschriebene Warnhinweis „Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ war zwar vorhanden, ging aber im Kleingedruckten unter.

Außerdem waren mitunter Zutaten zugesetzt, die den Produkten eine kräftigere Farbe verliehen, insbesondere bei Mischungen, die besonders grün erscheinen sollten. Zu diesen färbenden Zutaten gehörten Spirulina oder Färberdistel.

Auf Werbung mit Zutaten, die tatsächlich nur in Minimengen enthalten sind, sollten Hersteller aus Sicht des vzbv verzichten. Um für einheitliche Regeln zu sorgen, sollte die Deutsche Lebensmittelbuchkommission zügig eigene Leitsätze für Smoothies entwickeln.

Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs haben zum Ziel, alle Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere aber die Verbraucher, vor Irreführung und Täuschung zu schützen.

Quelle: vzbv