BfR empfiehlt Akute Referenzdosis als Grundlage zur Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel

Tetrahydrocannabinol (THC bzw. Δ9-THC) ist ein psychoaktives Cannabinoid, das in hanfhaltigen Lebensmitteln enthalten sein kann.

Die Substanz kann ab einer bestimmten Aufnahmemenge unerwünschte gesundheitliche Folgen mit sich bringen, beispielsweise Stimmungsschwankungen und Müdigkeit. Um das Auftreten solcher Wirkungen zu vermeiden, hatte das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) im Jahr 2000 Richtwerte für maximale THC-Gehalte in verschiedenen Lebensmittelgruppen empfohlen. Für Getränke wurde der Richtwert mit 0,005 mg/kg, für Speiseöle mit 5 mg/kg und für alle anderen Lebensmittel mit 0,150 mg/kg angegeben. Im Jahr 2018 kam das BfR zu dem Schluss, dass diese Werte nicht mehr dem wissenschaftlichen Stand entsprechen.

Das BfR empfiehlt vielmehr, die toxikologische Beurteilung hanfhaltiger Lebensmittel auf Grundlage der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Jahr 2015 abgeleiteten akuten Referenzdosis (ARfD) von 1 Mikrogramm Δ9-THC/kg Körpergewicht durchzuführen. Die ARfD gibt die geschätzte maximale Menge eines Stoffes an, die im Verlauf eines Tages bei einer Mahlzeit oder bei mehreren Mahlzeiten ohne erkennbares Gesundheitsrisiko mit der Nahrung aufgenommen werden kann. Für jedes zu bewertende Produkt sollte aus Sicht des BfR im Einzelfall geprüft werden, ob die ARfD möglicherweise überschritten werden kann. Für die Ermittlung dienen die gemessenen THC-Gehalte und die geschätzte Verzehrsmenge. Informationen zu letzterem bietet etwa die „EFSA Comprehensive European Food Consumption Database“.

1 Gegenstand der Bewertung

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nimmt aus Sicht der wissenschaftlichen Risikobewertung Stellung zu den vom ehemaligen Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) aufgestellten Richtwerten für Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in hanfhaltigen Lebensmitteln. Das BfR weist darauf hin, dass die Festsetzung von Richtwerten in die Zuständigkeit der für das Risikomanagement zuständigen Be- hörden fällt.

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Quelle: BfR