Lebensmittel-Verpackungen: Oft ist weniger drin als angegeben

Regelmäßig beschweren sich Verbraucher:innen, weil bei manchen Lebensmitteln wie Quark, Butter oder Haferflocken das angegebene Gewicht nicht mit dem tatsächlichen Gewicht übereinstimmt. Was viele nicht wissen: Ein bestimmtes Maß an Abweichungen ist im gesetzlichen Rahmen erlaubt.

Viele Menschen gehen davon aus, dass die Gewichtsangaben auf Lebensmittelverpackungen genau stimmen. Doch wer nachwiegt, stellt fest: häufig gibt es Abweichungen. Ärgerlich ist das vor allem, wenn man sich zum Beispiel beim Backen nach Rezept auf die Angaben verlässt und die Zutatenmengen am Ende nicht passen. Doch in der Regel sind solche Fälle rechtlich nicht zu beanstanden, denn: die angegebene Füllmenge (Nennfüllmenge) und die tatsächliche Menge eines Produktes dürfen sich unterscheiden.

Gesetzlich darf es etwas weniger sein

Wie groß die Abweichung sein darf, regelt die Fertigpackungs-Verordnung. Bei einer Menge von 250 Gramm sind beispielsweise neun Gramm weniger erlaubt – gemessen mit einer geeichten Waage. Je schwerer das Produkt, desto größer kann die Abweichung sein. Erst wenn der erlaubte Spielraum überschritten ist, wird das zuständige Eichamt aktiv.

Darum sind Abweichungen erlaubt

Bei der Befüllung von Lebensmittelverpackungen müssen die Hersteller innerhalb einer Charge (Produktionseinheit) das aufgedruckte Gewicht im Schnitt erreichen. Ist in einer Verpackung zu wenig enthalten, muss in einer anderen dafür mehr drin sein. Das heißt: Im Mittel wiegen die Verpackungen so viel wie angegeben. „Verbraucherinnen und Verbraucher können nicht kontrollieren, ob eine unterfüllte Verpackung im rechtlichen Rahmen liegt. Es sei denn, sie haben eine geeichte Waage zu Hause, was in der Regel nicht der Fall ist. Auch wissen sie nicht, ob die Menge bei anderen Produkten ausgeglichen wird“, so Saskia Vetter, Referentin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Wer also häufiger große Abweichungen feststellt, kann sich direkt an das zuständige Eichamt wenden.

Verbraucherzentrale setzt sich für eine Mindestmenge ein

„Für viele Menschen ist es unverständlich, dass eine Verpackung weniger als die angegebene Menge enthalten darf. Schließlich zahlen sie den vollen Preis. Wir können das nachvollziehen und setzen uns deshalb für ein verbraucherfreundli-ches Mindestmengenprinzip ein“, erklärt Vetter. Demnach müsste in
einer Verpackung mindestens die aufgedruckte Menge enthalten sein – ein deut-licher Vorteil im Vergleich zum geltenden Mittelwertprinzip.

Quelle: VZ Schleswig-Holstein