Nachhaltige Verbraucherprodukte statt Einwegartikel aus Kunststoff

Im Kontext der Europäischen Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft ist es ein wichtiges Ziel der Europäischen Kommission, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu begrenzen und gleichsam die Ressource Kunststoff nachhaltig zu schonen.

Dazu wurde im Jahr 2019 die Richtlinie 2019/904/EU verabschiedet. Ab dem 3. Juli 2021 treten für eine Reihe von Verbraucherprodukten sowie für bestimmte Teile von Tabakprodukten und spezielle Lebensmittelkontaktmaterialien zwei Verordnungen in Kraft, die diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Das als „Littering“ bezeichnete achtlose Wegwerfen von Müll ist eine der Hauptursachen dafür, dass sich unerwünschte und nicht abbaubare Erzeugnisse aus Kunstsoff und Mikrokunststoff in unserer Umwelt finden. Hinzu kommt, dass vor allem Einwegprodukte aus Kunststoff häufig nicht sachgerecht in Mülleimern, sondern in der Umwelt entsorgt werden.

Die deutsche Einwegkunststoffverbotsverordnung(EWKVerbotsV) tritt am 3. Juli 2021 in Kraft und reguliert das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Im Zentrum dieser Verordnung stehen solche Einwegkunststoffartikel, die häufig unsachgemäß in der Umwelt entsorgt werden und für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt. Demnach ist es zukünftig verboten, folgende Produkte in den Verkehr zu bringen:

  • Für den Kontakt mit Lebensmitteln: Einmalbesteck und –teller sowie Trinkhalme und Rührstäbchen aus Kunststoff. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte ganz oder teilweise aus Kunststoff hergestellt wurden. Außerdem To-Go-Behälter für Lebensmittel oder Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor)
  • Für Kontakt mit dem menschlichen Körper: Wattestäbchen aus Kunststoff (ausgenommen Medizinprodukte gemäß Verordnung (EU) 2017/745)
  • Für die Verwendung mit Spielzeug: Luftballonstäbe aus Kunststoff
  • Alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, da sie Zusatzstoffe enthalten, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Nachhaltige Alternativen zu diesen Produkten, wie etwa Mehrwegbecher und Mehrweglebensmittelbehälter aus Edelstahl, Trinkhalme aus Glas oder Wattestäbchen mit Holz, sind vielfältig verfügbar und werden bereits von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet. Die Sicherheit dieser Produkte ist weitgehend in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt und wird durch die zuständigen Behörden im Geltungsbereich des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch überwacht.

Für weitere Produkte, bei denen die Überwachung der Produktsicherheit im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden liegt, tritt ebenfalls am 3. Juli 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)in Kraft. Die darin unter anderem vorgesehene Kennzeichnung mit Piktogrammenrichtet sich direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher. Sie soll darauf hinweisen, dass die Produkte Kunststoff enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt schädigen. Außerdem soll verantwortungsvolles Handeln dadurch gefördert werden, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgezeigt wird, welcher Entsorgungsweg nicht sachgemäß ist.

Folgende Produkte müssen demnach ab dem 3. Juli 2021 entsprechend auf der Verkaufs- und Umverpackung, bzw. Außenverpackung gekennzeichnet werden:

  • Hygieneeinlagen (insbesondere Binden),
  • Tampons, Tamponapplikatoren,
  • Feuchttücher (insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege),
  • Tabakprodukte, die Filter enthalten und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukte vorgesehen sind,
  • Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind.
Piktogramme zur Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151Quelle: © Europäische Kommission

Genaue Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich dazu aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. Die Europäische Kommission hat zudem Leitlinienveröffentlicht, die die Interpretation der Richtlinie 2019/904/EU unterstützen.

Zusammenfassung

Eine Reihe von Produkten des täglichen Gebrauchs wird aus Einwegkunststoff hergestellt, obwohl es dafür nachhaltige Alternativen gibt. Um die Belastung der Umwelt mit achtlos und unsachgemäß entsorgten Einwegprodukten zu begrenzen, treten mit dem 3. Juli 2021 für solche Produkte spezielle Vorschriften in Kraft:

  • Einwegkunststoffverbotsverordnung:
    • Einmalbesteck und -teller, Einweg-Trinkhalme, Rührstäbchen,
    • Wattestäbchen aus Kunststoff
    • sowie Luftballonstäbe aus Kunststoff dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung:
    • Bei Hygieneeinlagen, Tampons, Tamponapplikatoren sowie Feuchttüchern für Körper- und Haushaltspflege müssen zukünftig Piktogramme zur Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Verpackung sichtbar sein.
    • Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten auch für Tabakprodukte, die Filter enthalten und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukte vorgesehen sind vorgesehen sind.
    • Die Kennzeichnungsvorschriften gelten auch für Getränkebecher, die aus Einwegkunststoff hergestellt wurden.

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Quelle: BVL