Bei Reiseandenken Einfuhrbestimmungen beachten

Urlaubsverkehr begünstigt Tier- und Pflanzenkrankheiten.

Urlaubsreisende denken derzeit am meisten an die Corona-Inzidenzwerte im jeweiligen Traum-Urlaubsland sowie Einreise- und Quarantänebestimmungen beim nach Hause kommen. Einreise- bzw. Einfuhrbestimmungen gelten aber auch für Reiseandenken – vor allem tierischer und pflanzlicher Herkunft. Gerne mitgebracht werden zum Beispiel Lebensmittel, Wurst- und Käsespezialitäten, Obst als Reiseproviant, exotische Pflanzen oder Pflanzenteile für den heimischen Garten – und dann aber leider oft auch Krankheiten oder Schädlinge.

Der Faktor Mensch spielt eine große Rolle bei der Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger. Viren, Pilze und Bakterien verbreiten sich schnell und können große Schäden anrichten und sich zu Seuchen auswachsen. Jüngstes Beispiel ist die nun auch in Deutschland auftretende Afrikanische Schweinepest. Auch die Einschleppung invasiver Arten wird in vielen Ländern zunehmend zum Problem. In Deutschland breiten sich beispielsweise der Asiatische Marienkäfer oder die Herkulesstaude immer weiter aus. Sie gilt es genauso zu bekämpfen wie die Delta-Variante des Corona-Virus.

In vielen Ländern gelten strenge Einfuhrbestimmungen für Tiere und Pflanzen sowie tierische und pflanzliche Erzeugnisse. In der EU gibt es strikte Regeln vor allem für Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie Käse oder Wurstwaren. Diese müssen Reisende von Tierärzten an speziellen Eingangsstellen kontrollieren lassen. Außerdem brauchen sie Gesundheitsbescheinigungen und ein gültiges Begleitdokument. Ganz gleich ob lebend, ausgestopft oder in Waren verarbeitet: Artengeschützte Tiere und Pflanzen dürfen nicht über die Grenze der EU gebracht werden. Hier heißt es also aufgepasst, wenn zum Beispiel Taschen, Ledergürtel oder -schuhe eingekauft werden. Auch Muschel- und Schneckenschalen können verboten sein.

Was ist erlaubt und was verboten?

Die aktuellen Bestimmungen gibt es beim Deutschen Zoll, beim Auswärtigen Amt, beim Bundesamt für Naturschutz oder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Weitere Informationen

Quelle: Renate Kessen, www.bzfe.de