Lebensmittel: Mengenanteil einer beworbenen Zutat muss auf der Verpackung stehen

vzbv klagt erfolgreich gegen unzureichende Mengenangabe in der Zutatenliste für einen veganen Joghurtersatz.

  • Lebensmittelhersteller warb mit Lupinen-Eiweiß als Zutat in veganer Joghurt-Alternative. Der Anteil der Zutat war gering.
  • Die prozentuale Gewichtsangabe in der Zutatenliste bezog sich auf eine größtenteils aus Wasser bestehende Lupinenzubereitung.
  • LG Rostock: Mengenangabe muss für die auf der Verpackung hervorgehobene Zutat gelten.

Stellt ein Lebensmittelhersteller auf der Verpackung eine bestimmte Zutat besonders heraus, muss er ihren Gewichtsanteil am Produkt in der Zutatenliste ausweisen. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prolupin GmbH entschieden. Der Hersteller hatte für einen veganen Joghurtersatz mit dem Eiweiß der Süßlupine geworben, in der Zutatenliste aber nur den Gewichtsanteil einer größtenteils aus Wasser bestehenden „Lupinenzubereitung“ angegeben.

Geringen LupinenAnteil verschleiert

Das beklagte Unternehmen vertreibt unter dem Namen „Lughurt“ eine „vegane Joghurt-Alternative“, die unter anderem Eiweiß der blauen Süßlupine enthält. Diese Zutat wurde auf der Verpackung mehrfach hervorgehoben. Wie viel Lupineneiweiß das Produkt enthält, war in der Zutatenliste allerdings nicht erkennbar. Dort war nur ein Gewichtsanteil von 7,4 Prozent für die verwendete „Lupinenzubereitung“ genannt – eine Mischung aus viel Wasser und wenig Eiweiß. Der vzbv schätzte den tatsächlichen Gehalt an Lupinen-Eiweiß auf allenfalls 1,5 Prozent und warf dem Unternehmen vor, den konkreten Anteil nicht in der Zutatenliste zu nennen.

Anteil einer hervorgebobenen Zutat ist anzugeben

Das Landgericht Rostock schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass der Hersteller gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass der prozentuale Mengenanteil einer einzelnen Zutat anzugeben ist, wenn sie in der Produktbeschreibung durch Bilder, Worte oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist. Das war nach Überzeugung des Gerichts der Fall: Der Satz „LUVE enthält das einzigartige Eiweiß der Süßlupine“ und der Begriff „Eiweiß Lupinen Isolat“ waren in roter Farbe gedruckt und hoben sich deutlich vom übrigen Text auf der Verpackung ab. Das Unternehmen hätte den Anteil des Eiweißes ausweisen müssen.

Urteil des LG Rostock vom 31.05.2021, Az. 6 HK O 114/20 – nicht rechtskräftig

Quelle: vzbv