Marktüberwachung von Verbraucherprodukten vereinheitlicht, Kontrolle des Onlinehandels gestärkt

Am 16.07.2021 treten die europäische Verordnung (EU) 2019/1020über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten vollständig sowie ergänzend das deutsche Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung (Marktüberwachungsgesetz, MüG)in Kraft.

Damit werden Regeln für die Marktüberwachung von verbrauchernahen Produkten festgelegt, die auch für Produkte gelten, für die Anforderungen an die Sicherheit im nationalen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt sind, sowie für Tabakerzeugnisse und andere Verbraucherprodukte. Insgesamt gelten diese Regeln europaweit für Produkte, die den in Anhang I benannten und bereits existierenden Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen. In Deutschland fallen auch die nicht harmonisierten Non-Food-Produkte unter die neuen Regelungen, die insbesondere die Marktüberwachung von online gehandelten Produkten stärken.

Europaweit harmonisiertes Vorgehen bei zahlreichen verbrauchernahen Produkten

Für zahlreiche Non-Food-Produkte existieren europaweit bereits harmonisierte Rechtsvorschriften zur Sicherheit und zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Hierzu zählen etwa der Produktbereich der kosmetischen Mittel, die Biozidprodukte, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Schiffsausrüstung, Tabakerzeugnisse oder Spielzeug.

Ab dem 16.7.2021 legt die Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten endgültig europaweit geltende einheitliche Regeln zur Marktüberwachung für alle Produkte fest, die den in Anhang I benannten Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen.

Regelung in Deutschland für alle verbrauchernahen Non-Food-Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden

Am 16.7.2021 tritt ebenfalls das deutsche Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung (Marktüberwachungsgesetz, MüG) in Kraft. Damit werden in Deutschland einheitliche Bestimmungen für europäisch harmonisierte und für nicht harmonisierte Non-Food-Produkte geschaffen. Die Regeln der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten werden damit in Deutschland auch für die Produkte angewendet werden können, für die es keine produktspezifischen europäisch harmonisierten Regelungen gibt. Produkte, wie etwa gebrauchte Verbraucherprodukte sowie Intimhygieneprodukte oder Deko-Gegenstände, für die bislang ausschließlich die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit galt, fallen nun ebenfalls unter die vereinheitlichten nationalen Regeln zur Marktüberwachung.

Das Marktüberwachungsgesetz sieht zudem Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Zoll vor und schafft klare Regelungen für die bei Probenahmen entstehenden Kosten. Auch werden die Bußgeld- und Strafvorschriften aus der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in der nationalen Regelung berücksichtigt.

Zur Koordinierung der Marktüberwachungsaktivitäten über alle Sektoren hinweg wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) eingerichtet.

Stärkung der Kontrolle des Onlinehandels

Zur Unterstützung der Marktüberwachung von online gehandelten Produkten, die unter das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) fallen, und von Tabakerzeugnissen haben die Bundesländer im Jahr 2013 die gemeinsame Zentralstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (kurz: G@ZIELT) ins Leben gerufen.

Die neue Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie das nationale Marktüberwachungsgesetz schärfen nun ab dem 16.07.2021 weiter die Voraussetzungen für die Überwachung des Onlinehandelsvon Non-Food-Produkten: Es werden die Zuständigkeit für online gehandelte Non-Food-Produkte festgelegt und die Möglichkeit zur anonymisierten Probenahme geschaffen. So wird deutlich, dass die harmonisierten oder nichtharmonisierten Anforderungen an die Sicherheit von Produkten für online sowie für stationär gehandelte Produkte gleichermaßen gelten.

Quelle: BVL