Schweiz: Strengere Regeln für vegane Alternativen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat seine Leitlinien für vegane und vegetarische Alternativen aktualisiert.

Negative Auslobungen sind nicht mehr zulässig. Damit dürften etliche Produkte ihre Namen ändern müssen. Coop prüft bereits Anpassungen.

Tatar mit durchgestrichenem Beef. Das beurteilt das BLV als unzulässig. (zvg)
«Ich bin kein Raclette» oder «Ich bin kein Lyoner» prangt auf den Produkten des veganen Onlineshops Vigan. Und auf den Verpackungen der veganen Coop-Marke Yolo steht durchgestrichen «Fish», «Chicken» oder «Eier». Damit war es bisher möglich, die bisherigen Regeln des BLV zu umschiffen. Nun schiebt das Bundesamt dem aber einen Riegel.

Das Informationsschreiben «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft» wurde Ende September um den Punkt «Negative Auslobungen» ergänzt. Karoline Arn, Leiterin der BLV-Medienstelle: «Das Informationsschreiben 2020/3.1 wurde durch die Hinzufügung von Punkt 3.7 über negative Auslobungen für vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft aktualisiert.»

«Ich bin keine Milch» unzulässig

Konkret heisst es dort unter anderem: «Die Verwendung einer umschriebenen Sachbezeichnung gemäss VLtH für alternative vegetarische oder vegane Produkte ist auch in Form negativer Auslobungen nicht zulässig, wie zum Beispiel ‘Ich bin keine Milch’.» Und: «Das Anbringen einer im Produkt nicht vorhandenen Zutat tierischer Herkunft, wie zum Beispiel «Rind» oder «Käse», welche auf der Etikette dann durchgestrichen wird, ist auch nicht zulässig. Dasselbe gilt auch für Abbildungen oder Piktogramme eines Tieres.»

Zweck des Informationsschreibens sei es, Leitlinien bereitzustellen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Lebensmittelrechts zu gewährleisten, betont Arn. Eine Gesamtbeurteilung der Produkte bleibe in jedem Fall unerlässlich. Die Kontrolle der Konformität von Lebensmitteln einschliesslich ihrer Kennzeichnung obliege den kantonalen Vollzugsbehörden. Wer Lebensmittel herstelle und in Verkehr bringe, sei zudem zur Selbstkontrolle verpflichtet, sagt Karoline Arn.

Coop prüft Anpassungen

Gemäss der aktualisierten BLV-Regeln wären unter anderem die erwähnten Kennzeichnungen von Vigan und der Coop-Marke Yolo nicht mehr zulässig. «Das vorliegende Informationsschreiben haben wir zur Kenntnis genommen. Allfällige Anpassungen werden derzeit geprüft», schreibt Coop-Sprecherin Melanie Grüter auf Anfrage. Vigan hat bisher nicht auf eine entsprechende Anfrage reagiert.

Quelle: lid.ch