Urteil: Milchersatz darf nicht „Pflanzenmilck“ heißen

Das Landgericht Stuttgart hat einem Anbieter untersagt, seine Milchersatzprodukte aus Hanfsamen mit den Angaben „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ zu bewerben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die in den Angaben eine klare Anlehnung an den geschützten Begriff „Milch“ und damit einen Verstoß gegen den Bezeichnungsschutz für Milchprodukte sah. Auch die Werbung „Für [Produktname] melken wir Bio-Hanfsamen statt Kühe“ wurde beanstandet.

Bezeichnungsschutz für Milchprodukte wird streng ausgelegt
Bezeichnungen für Milchprodukte sind in der EU-Verordnung 1308/2013 rechtlich streng geregelt. So darf die Bezeichnung „Milch“ nur für Lebensmittel verwendet werden, die aus dem Euter von Tieren stammen. Dementsprechend dürfen Produkte aus Soja, Hafer oder anderen Pflanzen nicht als „Milch“, „Joghurt“ oder „Käse“ bezeichnet werden.

Die EU-Verordnung verbietet zudem auch, bei solchen Produkten auf dem Etikett oder in der Werbung den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Milcherzeugnis handelt. Die Wettbewerbszentrale sah daher auch in der Verwendung des Begriffs „milck“ einen klaren Verstoß gegen die Verordnung. Bei einer derart minimalen Abweichung von den geschützten Bezeichnungen müsse der Bezeichnungsschutz greifen. Der Durchschnittsverbraucher erkenne unzweifelhaft, dass sich das Kunstwort „milck“ aus dem deutschen Wort „Milch“ und seiner englischen Übersetzung „milk“ zusammensetze.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte die kritisierte Werbung. Die aktuelle Entscheidung zeigt erneut, dass auch Anlehnungen an Milchprodukte problematisch sein können. Andere Gerichte hatten bereits Bezeichnungen wie „Veggie-Cheese“, „Tofu-Butter“ und „wie Frischkäse“ untersagt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: „LG Stuttgart: Bezeichnungen „Pflanzenmilck“, „Milckprodukte“ und „hemp milck“ für Milchersatzproduke unzulässig“, Meldung der Wettbewerbszentrale