Mehr Getränke mit Einwegpfand im Verkauf – Probleme bei der Rückgabe

Verbraucherzentrale Hamburg unterstützt Verbraucherinnen und Verbraucher.

Seit Beginn dieses Jahres sind die meisten Getränkeverpackungen pfandpflichtig. Neben Bier, Biermischgetränken und Mineralwasser ist beispielsweise auch für Smoothies, Frucht- oder Gemüsesäfte und Nektar in Kunststoffflaschen sowie Sekt, Prosecco und Wein in Dosen ein Einwegpfand von 25 Cent zu zahlen. Zum 30. Juni endet eine Übergangsfrist im Handel. Ab dann dürfen nur noch sehr wenige Getränke ohne Pfand verkauft werden.

Doch bei der Rückgabe von Einwegflaschen und -dosen gibt es laut Verbraucherzentrale Hamburg nach wie vor oft Probleme; Verbraucherinnen und Verbraucher werden beim Zurückgeben ihres Leerguts regelmäßig abgewiesen. Die Verbraucherschützer empfehlen Betroffenen, das Pfandgeld mit Nachdruck einzufordern. Ein kostenloses Kärtchen der Verbraucherzentrale fürs Portemonnaie, das die Rechtslage zusammenfasst, kann bei Bedarf im Laden vorgezeigt werden.

Händler weisen Kundinnen und Kunden ab

Händler von Einweggetränkeverpackungen sind laut Verpackungsgesetz verpflichtet, alle Gebinde mit Einwegpfand zurückzunehmen, wenn das Pfandlogo erkennbar und die Verkaufsfläche größer als 200 Quadratmeter ist. Der Pfandbetrag ist dann zu erstatten. „Ob das Gebinde verschmutzt, zerdrückt oder anderweitig beschädigt ist, ist dabei egal“, erklärt Tristan Jorde von der Verbraucherzentrale Hamburg. Einerlei sei ebenfalls, von welchem Anbieter ein Produkt stamme. Nur das Material der Verpackung zähle. Auch wenn der Leergutautomat die Annahme verweigere, dürften Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einfach abgewimmelt werden. In diesem Fall muss das Personal des Geschäfts die Verpackungen entgegennehmen und den Geldbetrag auszahlen.

Trotz der klaren gesetzlichen Regelung bekommen Kundinnen und Kunden von Supermärkten und Discountern laut Jorde oft zu hören: „Das nimmt der Automat nicht an, dann können wir das auch nicht zurücknehmen.“ Häufig würde auch damit argumentiert, dass man diese eine Marke nicht im Sortiment habe und das Leergut daher nicht abgegeben werden könne. Dabei müssen Händler alle Verpackungsarten sammeln, die auch in ihren Regalen stehen, also zum Beispiel Plastik, Aluminium oder Glas. „Verkauft ein Geschäft Cola-Dosen, aber kein Büchsenbier, muss es trotzdem die Alubier-Dose abnehmen. Nur wenn gar keine Aluminiumdosen erhältlich sind, kann der Händler die Annahme verweigern“, erläutert Jorde.

Rückgabeprobleme bei vielen Händlern

Beschwerden wegen Problemen bei der Rückgabe von Einweggetränkeverpackungen erhält Verbraucherschützer Jorde für praktisch alle Märkte von Aldi über Edeka, Kaufland, Lidl und Norma bis hin zu Penny und Rewe. Auch Getränkefachmärkte würden sich regelmäßig rechtswidrig verhalten. Jorde rät Betroffenen, hartnäckig zu bleiben. Die Regeln des Verpackungsgesetzes seien eindeutig und die Verbraucherinnen und Verbraucher meistens im Recht. „Für jeden Einzelnen geht es beim Pfand oft nur um einige Cent oder wenige Euro, aber in Summe kassieren die Unternehmen auf diese Weise Jahr für Jahr einen hohen Millionenbetrag“, ärgert sich Jorde. Sich über Rückgabeprobleme bei den zuständigen Behörden zu beschweren, sei vielerorts allerdings ein schwieriges Unterfangen, weil nicht klar ist, an wen man sich wenden soll.

Hinweis: Bei der Verbraucherzentrale Hamburg (Kirchenallee 22, 20099 Hamburg, Mo bis Do, 10 – 18 Uhr, Fr, 10 – 16 Uhr) sind ab 4. Juli 2022 kostenlose Kärtchen fürs Portemonnaie erhältlich, die Verbraucher und Verbraucherinnen in Supermärkten und Discountern vorzeigen können, wenn ihnen das Einwegpfand verwehrt wird. Mehr Informationen zum Thema finden Ratsuchende unter: www.vzhh.de/pfand.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg