Gericht: Angabe „glutenfrei“ auf Schinken ist irreführend

Schinken und Rohwürste dürfen nicht mit dem Hinweis „glutenfrei“ beworben werden.

Schinken
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Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Beschluss erneut bestätigt. Der Hinweis sei irreführend, wenn Verbraucher:innen dadurch einen besonderen Vorzug des Lebensmittels vermuten, alle vergleichbaren Lebensmittel aber ebenfalls glutenfrei sind.

„Glutenfrei“ ist bei Rohwürsten nichts Besonderes

Die Lebensmittelüberwachung hatte zwei Produkte eines Fleisch- und Wurstwarenherstellers beanstandet. Die „Schinkenwürfel mager, geräuchert“ und die „Sommerwurst nach Art einer Cervelatwurst, geräuchert“ waren mit dem Hinweis „glutenfrei“ gekennzeichnet. Die Lebensmittelüberwachung sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Verbraucher:innen würden in die Irre geleitet. Bei den beiden Produkten handele es sich um Rohpökelware, die aufgrund ihrer Herstellungstechnologie und Rezeptur von Haus aus kein Gluten enthielten.

Der Fleischhersteller sah das anders und zog gegen die Beanstandung vor Gericht. Das Unternehmen argumentierte, der Hinweis „glutenfrei“ auf den betreffenden Produkten sei eine rein sachliche Information, die nur an Menschen gerichtet sei, die an Zöliakie erkrankt seien. Durchschnittliche Verbraucher:innen hingegen wüssten, dass die Angabe „glutenfrei“ für sie ohne Bedeutung sei.

Diese Argumentation ließen die Richter aber nicht gelten und gaben der Behörde Recht. Eine glutenfreie Ernährung existiere derzeit durchaus auch als Diät- oder Modetrend. Daher könne der Hinweis auf fehlendes Gluten Verbraucher:innen suggerieren, das Lebensmittel besitze einen besonderen Vorzug.

Bereits im Jahr 2019 hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen ähnlichen Beschluss verfasst und den Hinweis „glutenfrei“ auf Rohwürsten als irreführend beurteilt.

Zitiert nach: „Glutenfrei“ auf Rohpökelware und Rohwurst irreführend – Food & Recht, August 2022

Quelle: vzbv