Gericht verbietet Werbung für liposomale Nahrungsergänzungsmittel

Der Anbieter warb auf seiner Homepage für so genannte „liposomale“ Nahrungsergänzungsmittel unter anderem mit einer höheren Bioverfügbarkeit und Wirksamkeit. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) und zog vor Gericht.

Gericht verbietet gesundheits- und nährwertbezogene Angaben

Bei „liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln“ sollen Liposome dafür sorgen, dass die enthaltenen Nährstoffe des Nahrungsergänzungsmittels besser vom Körper aufgenommen werden. Liposome sind sehr kleine Transportkugeln aus natürlichen, ungesättigten Fettsäuren. Entsprechend bewarb der Hersteller seine Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“ und „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“.

Die Wettbewerbszentrale hielt die Werbung für unzulässig und mahnte den Anbieter zunächst ab. Da dieser sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und auf die Aussagen zu verzichten, reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein und bekam Recht.

Das Landgericht Duisburg wertete die Aussagen bezüglich Liposomen als nährwertbezogen und unzulässig. Ebenso verhielt es sich mit weiteren Angaben des Herstellers, die das Gericht als gesundheitsbezogen bewertete. So behauptete der Hersteller unter anderem „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt“. Für Vitamin K ist allerdings nur die Angabe zugelassen, dass dieses zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen sind nach der HCVO grundsätzlich nur erlaubt, wenn sie zugelassen sind. Das war nicht der Fall und die Duisburger Richter gaben der Wettbewerbszentrale recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LebensmittelKlarheit (vzbv)