In aller Munde: Nahrungsergänzungsmittel – Kontrollergebnis: viele Kennzeichnungsmängel

Ob als Algenpräpate oder Pflanzenextrakte – Nahrungsergänzungsmittel sind beliebt.

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Ob als Algenpräpate oder Pflanzenextrakte – Nahrungsergänzungsmittel sind beliebt. Verbraucher geben in Deutschland jährlich etwa eine Milliarde Euro* dafür aus und nach einer Umfrage des BfR** nahmen 57 % der deutschen Bevölkerung im Jahr 2021 Supplemente ein.

Nahrungsergänzungsmittel versprechen Nährstoffe wie Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, die als Lebensmittel dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Stichprobenartig sind diese Produkte in der staatlichen Kontrolluntersuchung. In den letzten drei Jahren, von 2020 bis Ende 2022, sind im LALLF 102 Proben Nahrungsergänzungsmittel (NEM) untersucht worden. Davon stammten elf aus dem Internethandel.

„Etwas mehr als ein Drittel, konkret 35 Proben, erfüllten die rechtlichen Anforderungen an ein NEM aus verschiedenen Gründen nicht und mussten beanstandet werden“, sagt Dr. Stephan Goltermann, Direktor des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) in Rostock. Die Hauptgründe waren diverse Kennzeichnungsmängel. Insbesondere unzulässige gesundheits- oder krankheitsbezogene Angaben machen bei Nahrungsergänzungsmitteln immer wieder Probleme. „Mit Angaben wie z. B. „Propolis kann Halsbeschwerden lindern und das Immunsystem stärken“ oder „Mariendiestel kann die Funktion der Leber stärken“, darf bei Nahrungsergänzungsmitteln weder auf der Verpackung, noch in Prospekten oder im Internet geworben werden“, erklärt Goltermann.

Auch abweichende Inhaltsstoffe wurden erkannt: So enthielt ein NEM zu viel Blei und ein anderes war aufgrund seines hohen Vitamin D-Gehaltes kein Lebensmittel mehr.

„Ein Problem in der Beurteilung der Proben NEM ist für uns, dass in der EU hinsichtlich der Höchstmengenregelungen zu Vitaminen und Mineralstoffen und bei den sogenannten Botanicals, pflanzlichen Inhaltsstoffen, noch immer keine Harmonisierung erfolgt ist. Das bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat eigene Regelungen dazu trifft. Dadurch werden in den verschiedenen Mitgliedsstaaten die gleichen Produkte ggf. unterschiedlich beurteilt.

Anders als zum Beispiel Arzneimittel durchlaufen NEM kein behördliches Prüfungs- und Zulassungsverfahren, in dem die Wirksamkeit der Präparate und die tatsächliche gesundheitliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden muss. Vor dem ersten Inverkehrbringen ist lediglich eine Anzeige beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit notwendig. Damit ist jedoch keine Prüfung auf die Verkehrsfähigkeit des NEM verbunden. Für die Sicherheit sind die Hersteller eigenverantwortlich. Die Überwachung und Kontrolle der Produktkennzeichnung sowie die Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfolgt stichprobenartig durch die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer.

„Grundsätzlich ist die Einnahme von NEM eine persönliche Entscheidung jedes einzelnen Verbrauchers. Wer sie konsumieren möchte, sollte möglichst nur Produkte von vertrauenswürdigen Anbietern beziehen und die Einnahme mit seinem Arzt besprechen“, rät Goltermann.

*) Angabe der Techniker Krankenkasse
**) BfR: Bundesinstitut für Risikobewertung Berlin

Quelle: LALLF