Wer 200 Gramm kauft, kann auch 200 Gramm erwarten

Verbraucherzentrale Hessen geht erfolgreich gegen täuschende Mengenangabe vor.

Einkaufen, Supermarkt
Foto: anyaberkut

„Eine Packung Mozzarella mit der Mengenangabe ‘200 g‘ auf der Vorderseite, die sich beim Blick auf die Rückseite als 125 Gramm Käse und 75 Gramm Aufgussflüssigkeit entpuppt, täuscht die Kundschaft“, sagt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen. Mit ihrer Abmahnung der Anbieterfirma hatte die Verbraucherzentrale Erfolg. Die Zentrale Handelsgesellschaft mbH unterschrieb die Unterlassungserklärung und sagte zu, die Nennfüllmenge von 200 Gramm in Zukunft nicht ohne das Abtropfgewicht auf der Verpackungsfront anzugeben.

Als ihr Mann vom Einkauf mit den georderten 200 Gramm Mozzarella nach Hause kam, erschien der Wiesbadenerin die Menge Käse sehr gering. Sie holte daraufhin die Packung aus dem Müll und stellte verärgert fest, dass im Beutel tatsächlich nur 62,5 Prozent der angepriesenen Menge Käse steckten. Sie meldete das Produkt beim Portal Lebensmittelklarheit der Verbraucherzentralen.

„Nach unserer Rechtsauffassung sind die Vorgaben der Fertigpackungsverordnung unmissverständlich“, meint Franz. Denn für feste Lebensmittel in Aufgussflüssigkeit schreibt die Verordnung vor, das Abtropfgewicht in unmittelbarer Nähe und mindestens der gleichen Schriftgröße wie die Nennfüllmenge anzugeben. Die Nennfüllmenge gibt an, welche Gesamtmenge die Verpackung enthalten soll. Sie alleine zu nennen, ist für diese Lebensmittel nicht erlaubt.

In Zeiten gestiegener Lebensmittelpreise verärgern täuschende Mengenangaben die Kundschaft besonders. Denn wer bewusst zum vermeintlich günstigen Angebot greift, ärgert sich nachvollziehbar, wenn er nur zwei Drittel der erwarteten Menge für sein Geld bekommt.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen