Erfrischung gefällig? Leitsätze für Erfrischungsgetränke aktualisiert

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Wie unterscheiden sich eigentlich Fruchtsaftgetränke, Fruchtschorlen, Limonaden und Brausen?

Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) hat jüngst die Leitsätze für Erfrischungsgetränke aktualisiert und beschreibt darin die Unterschiede der beliebten Getränke.

Fruchtsaftgetränke und Fruchtschorlen enthalten typischerweise Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark, konzentriertes Fruchtmark oder Mischungen daraus. Sie können auch mit natürlichem Aroma hergestellt werden und Zucker enthalten. Je nach Fruchtart gelten bestimmte Mindestfruchtanteile. Beispielsweise weisen Fruchtsaftgetränke aus Trauben oder Äpfeln mindestens 30 Prozent Fruchtanteil auf, bei Zitrusfrüchten sind es mindestens sechs Prozent. Fruchtsaftschorlen enthalten, anders als Fruchtsaftgetränke, Kohlensäure. Werden sie mit sauren Säften hergestellt, können sie auch gezuckert sein.

Bei Limonaden sind natürliche Fruchtbestandteile nur optional. Ihr Geschmack kann auch nur auf dem Zusatz von Aromaextrakten oder natürlichen Aromen beruhen. Ihre säuerliche Note verdanken viele Limonaden dem Zusatz von Zitronensäure. Der Gesamtzuckergehalt bei Limonaden setzt sich üblicherweise aus dem Zuckergehalt der Fruchtbestandteile und dem zugesetzten Zucker zusammen. Die bisherige Angabe eines üblichen Mindestzuckergehalts von 7 g/100 ml bei Limonaden entfällt in der Neufassung der Leitsätze. Bei kalorienreduzierten Limonaden kann zugesetzter Zucker teilweise oder ganz durch Süßungsmittel ersetzt werden. Bei Limonaden ohne Zusatz von Kohlendioxid wird die Bezeichnung durch den Hinweis „still“ ergänzt.

Brausen sind kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, die im Unterschied zu Fruchtsaftgetränken, Fruchtschorlen und Limonaden jegliche Art von Aroma und Farbstoffen enthalten können. Es gibt allerdings auch Erfrischungsgetränke mit der Angabe „Fassbrause“. Diese sind regional sehr unterschiedlich zusammengesetzt und entsprechen somit nicht zwingend den Beschreibungen von „Brause“ in den Leitsätzen.

Fruchtsäfte und Fruchtnektare zählen dagegen nicht zu den Erfrischungsgetränken. Fruchtsaft besteht zu 100 Prozent aus Saft und beim Fruchtnektar kann Wasser und je nach Sorte auch Zucker hinzugefügt werden. Weitere Informationen hierzu bietet die DLMBK in den Leitsätzen für Fruchtsaft und Fruchtnektar.

Weitere Informationen:

Die Leitsätze der DLMBK beschreiben, wie bestimmte Lebensmittel zusammengesetzt, bezeichnet, gekennzeichnet und aufgemacht werden. Sie helfen, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Außerdem stellen sie eine wichtige Orientierungshilfe für Hersteller, Handel, Importeure, Überwachungsbehörden und Gerichte dar.

Quelle: www.bzfe.de