Beim Verkauf loser Lebensmittel darf nur das Nettogewicht der Ware berechnet werden.
Wer Wurst, Käse, Fleisch oder Feinkost an einer Bedientheke kauft, muss das Verpackungsmaterial nicht zum Warenpreis mitbezahlen. Nach § 26 der Mess- und Eichverordnung dürfen Gewichtswerte, die bei losen Erzeugnissen der Preisermittlung dienen, grundsätzlich nur als Nettowerte angegeben werden.
Das Verkaufspersonal kann das Gewicht von Papier, Folie oder Schälchen vor dem Wiegen mit der Tara-Taste abziehen. Gespeicherte Tarawerte sind zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Verpackungsgewicht entsprechen oder so bemessen sind, dass die Kundschaft nicht benachteiligt wird.
Wer vermutet, dass Verpackungsmaterial wiederholt mitberechnet wird, sollte dies zunächst im Geschäft ansprechen. Bleibt das Problem bestehen, ist das zuständige Eichamt die richtige Anlaufstelle.
Rechtsstand: 5. September 2026. Die frühere Bezugnahme auf die Eichordnung und die pauschale Ein-Gramm-Angabe wurden aktualisiert.
Quellen: Verbraucherzentrale Bayern; § 26 Mess- und Eichverordnung; Verbraucherzentrale: Mitwiegen von Verpackungen ist verboten
