Lebensmittel mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen im Handel weiterhin angeboten werden, sofern sie einwandfrei und sicher sind. Eine Preisreduzierung ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist die klare Trennung zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum.

Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verkaufsverbot
Das Mindesthaltbarkeitsdatum, kurz MHD, nennt den Zeitpunkt, bis zu dem der Hersteller bei ungeöffneter Verpackung und vorgeschriebener Lagerung bestimmte Eigenschaften des Lebensmittels garantiert. Dazu gehören beispielsweise Geruch, Geschmack, Farbe, Konsistenz und Nährwert. Mit Ablauf des Datums wird ein Produkt nicht automatisch verdorben.
Der Handel darf ein Lebensmittel nach überschrittenem MHD weiterverkaufen. Dann trägt der verantwortliche Lebensmittelunternehmer eine besondere Sorgfaltspflicht: Er muss prüfen, ob die Ware noch einwandfrei ist, und darauf hinweisen, dass das MHD überschritten ist. Beschädigte Verpackungen, Schimmel, Gärung, aufgeblähte Packungen oder andere Auffälligkeiten lassen sich nicht durch einen Preisnachlass rechtfertigen.
Keine Pflicht zum niedrigeren Preis
Viele Händler reduzieren Lebensmittel kurz vor oder nach dem MHD, um Abfälle zu vermeiden. Eine gesetzliche Pflicht, solche Ware günstiger anzubieten, besteht jedoch nicht. Ein Rabattaufkleber wie „minus 30 Prozent“ ist daher eine freiwillige Preisentscheidung des Geschäfts.
Wird der Preis wegen der kurzen Haltbarkeit gesenkt, muss der Grund für die Reduzierung erkennbar sein. Der ursprüngliche Preis muss dem Produkt weiterhin eindeutig zugeordnet werden können, damit der Endpreis nachvollziehbar bleibt. Ein vermeintlicher Rabatt ist außerdem nicht zwangsläufig das günstigste Angebot; ein Vergleich mit Packungsgröße, Grundpreis und Alternativprodukt bleibt sinnvoll.
Verbrauchsdatum: Verkauf nach Ablauf verboten
Anders ist die Kennzeichnung „zu verbrauchen bis“. Sie steht auf besonders leicht verderblichen Lebensmitteln, bei denen nach Ablauf eine Gesundheitsgefahr entstehen kann. Nach überschrittenem Verbrauchsdatum darf die Ware nicht mehr verkauft und sollte auch im Privathaushalt nicht mehr gegessen werden. Geruchs- oder Geschmacksproben können ein mikrobiologisches Risiko hier nicht zuverlässig ausschließen.
Was gilt bei einem mangelhaften Produkt?
Auch bewusst gekaufte Ware mit überschrittenem MHD darf nicht verdorben oder anderweitig mangelhaft sein. Fällt der Mangel erst zu Hause auf, sollte das Produkt nicht weiterverzehrt werden. Verpackung, Datumsangabe und Beanstandung lassen sich fotografisch dokumentieren; mit Kassenbon oder anderem Kaufnachweis sollte der Händler zeitnah angesprochen werden. Je nach Fall kommen Ersatz oder Erstattung in Betracht.
Lebensmittel retten, ohne Sicherheit zu verwechseln
Der Kauf einwandfreier MHD-Ware kann Lebensmittelabfälle verringern. Er ersetzt aber weder die Prüfung im Handel noch den eigenen Blick auf Verpackung, Lagerhinweise und Produktzustand. Eine praktische Einordnung von MHD, Verbrauchsdatum, Lagerung und Resteverwertung bietet der Ratgeber „Lebensmittelverschwendung im Haushalt vermeiden: planen, lagern, verwerten“.
Ursprüngliche Quelle: Verbraucherzentrale Bayern.
Redaktionell und rechtlich aktualisiert: food-monitor, August 2026.
Quellen: Verbraucherzentrale: Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht gleich Verbrauchsdatum; Lebensmittelklarheit: Preisangabe bei Lebensmitteln mit reduzierter Haltbarkeit; Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
