Stand: September 2026. Für Lebensmittel gibt es in Deutschland keinen einheitlichen Mehrwertsteuersatz. Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 19 Prozent. Sieben Prozent gelten nur für die im Gesetz ausdrücklich begünstigten Waren und Leistungen. Entscheidend ist deshalb die steuerrechtliche Einordnung des konkreten Produkts – nicht eine einfache Trennung in „Grundnahrungsmittel“ und „Luxusartikel“.
Welche Lebensmittel werden mit 7 Prozent besteuert?
Nach Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Satz insbesondere für Lieferungen der Waren, die in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt sind. Dazu gehören viele alltägliche Lebensmittel, etwa:
- Fleisch, Fisch und Eier,
- Milch und zahlreiche Milcherzeugnisse,
- Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte,
- Getreide, Mehl und Backwaren,
- Kaffee, Tee und Gewürze,
- Speiseöle, Zucker sowie viele Lebensmittelzubereitungen.
Die Liste orientiert sich zum Teil an Positionen des Zolltarifs. Deshalb kann der Steuersatz von Zusammensetzung, Verarbeitung und genauer Warenart abhängen. Auch scheinbar ungewöhnliche Ergebnisse sind möglich: Nicht der Preis oder ein subjektiver „Luxuscharakter“ entscheidet, sondern die gesetzliche Warenzuordnung.
Wann fallen 19 Prozent an?
Der Regelsatz von 19 Prozent gilt, wenn ein Produkt oder eine Leistung nicht unter eine gesetzliche Ermäßigung fällt. Das betrifft insbesondere viele Getränke. Frucht- und Gemüsesäfte, Mineralwasser in Fertigpackungen, Limonaden und alkoholische Getränke werden grundsätzlich mit 19 Prozent besteuert. Ausnahmen gibt es unter anderem für Milch sowie bestimmte Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent.
Auch pflanzliche Drinks werden üblicherweise mit 19 Prozent besteuert. Bei Fleischersatz, pflanzlichem Joghurt und anderen verarbeiteten Produkten ist eine pauschale Aussage dagegen nicht zuverlässig: Einige Lebensmittelzubereitungen können von Anlage 2 erfasst sein, andere nicht. „Verarbeitet“ bedeutet also nicht automatisch 19 Prozent. Für die verbindliche Einordnung eines konkreten Produkts sind die gesetzlichen Zolltarifpositionen und im Zweifelsfall die Finanzverwaltung maßgeblich.
Gastronomie: Seit 2026 sieben Prozent auf Speisen
Seit dem 1. Januar 2026 werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder dauerhaft mit sieben Prozent besteuert. Das gilt für Speisen in Restaurants ebenso wie für Verpflegungsangebote von Bäckereien, Metzgereien, Caterern sowie in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Getränke bleiben von dieser Ermäßigung ausgenommen und werden regelmäßig mit 19 Prozent besteuert.
Damit gilt für Speisen vor Ort derselbe ermäßigte Satz wie grundsätzlich für Essen zum Mitnehmen oder für gelieferte Speisen. Bei Kombiangeboten aus Essen und Getränk muss das Entgelt steuerlich aufgeteilt werden. Die Senkung muss ein Betrieb nicht automatisch vollständig über niedrigere Endpreise an seine Gäste weitergeben.
Keine Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse?
Verbraucherorganisationen und Fachgremien haben wiederholt vorgeschlagen, Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte ganz von der Mehrwertsteuer zu entlasten. Das EU-Recht eröffnet den Mitgliedstaaten dafür inzwischen mehr Spielraum. Deutschland hat jedoch keinen allgemeinen Nullsteuersatz für diese Lebensmittel eingeführt; für die in Anlage 2 erfassten Produkte gelten weiterhin sieben Prozent.
Fazit
Für viele Lebensmittel im Einzelhandel gelten sieben Prozent, für viele Getränke und nicht begünstigte Waren 19 Prozent. Ausschlaggebend ist die gesetzliche Einordnung des Produkts. Seit 2026 werden außerdem Speisen in der Gastronomie mit sieben Prozent besteuert, Getränke dort weiterhin mit 19 Prozent.
Quellen: Umsatzsteuergesetz, § 12; Anlage 2 zum UStG; Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen 2026.
