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Lebensmittelbuch: Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse – Fußnoten

Rubrik(en): Fische |
food-monitor | 28. November 2009, 16:05 Uhr |

Fußnoten

(1) Auf den Erlass des Reichsministers des Innern vom 14. Juni 1938 (Reichsgesundheitsblatt S. 549) über die Bezeichnung von Seelachs (Lachsersatz) wird hingewiesen.

(2) Tiefgefrorenes SURIMI ist die übliche oder gebräuchliche Bezeichnung des Fischeiweißerzeugnisses zur weiteren Verarbeitung, das durch Köpfen, Kehlen und Reinigen des frischen Fisches sowie mechanisches Abtrennen des eßbaren Muskels von Haut und Gräten entstanden ist. Der zerkleinerte Fischmuskel wird dann gewaschen, ausgepreßt, entwässert, mit zur Gefrierstabilisierung dienenden Zusatzstoffen vermischt und anschließend tiefgefroren.

(3) Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Leitsätze für Speisefette und Speiseöle in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. 12. 1997, GMBl. Nr. 45 S. 864 vom 19. 12. 1997), geändert am 2. 10. 2001 (BAnz. Nr. 199 vom 24. 10. 2001, GMBl. Nr. 38 S. 755 vom 30. 10. 2001).

(5) Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) § 11 der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307) in der jeweils geltenden Fassung. Eine Wassereisglasur bei tiefgefrorenen Lebensmitteln ist einer Aufgußflüssigkeit gleichzustellen.

(7) Bei der Bemessung der Einwaage bleibt eine im Zuge sachgerechter Bearbeitung (Schlachten, Waschen, Filitieren) unvermeidliche Fremdwasseraufnahme im Sinne der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der jeweils geltenden Fassung ohne Anrechnung.

(8) Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Beurteilungsmerkmale für Sägemehl, das beim Zerteilen tiefgefrorener Blöcke anfällt und als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird, müssen noch erarbeitet werden.

(10) Codex Standard for quick frozen blocks of fish, minced fish flesh and mixtures of fillets and minced fish flesh. Dokument ALINORM 93/18, Appendix XII Nr. 8.4.

(11) “Flecken” ist in der Fachsprache das Spalten der Fische vom Rücken aus, so dass die Hälften an der Bauchseite miteinander verbunden bleiben. Der Fisch behält Rückengräte und Schwanzflosse.

(12) Leitsätze für Feinkostsalate vom 26. Januar 1999 (BAnz. Nr. 66a vom 9. 4. 1999, GMBl. Nr. 11 S. 223 vom 26. 4. 1999.

(13) Die in eckigen Klammern angeführten internationalen Bezeichnungen dienen der Information, sie ersetzen nicht die Verkehrsbezeichnungen.

(14) Das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Quelle:
Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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