Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB bzw. Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB aufgrund eines Zusatzes von Vitaminen A und D und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sind ab sofort nicht mehr erforderlich. Dem Begriff „gleichgestellte Stoffe“ werden im nationalen Lebensmittelrecht
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