Neue Rechtslage für den Zusatz von Vitaminen A und D und Mineralstoffen zu Lebensmitteln

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB bzw. Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB aufgrund eines Zusatzes von Vitaminen A und D und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sind ab sofort nicht mehr erforderlich.

Dem Begriff „gleichgestellte Stoffe“ werden im nationalen Lebensmittelrecht bestimmte Stoffe zugeordnet, die Lebensmitteln nicht aus technologischen Gründen (wie Lebensmittelzusatzstoffe), sondern zu ernährungsspezifischen oder physiologischen Zwecken zugesetzt werden. Derartige Stoffe standen entsprechend der langjährigen Gesetzeslage nach § 2 Absatz 3 Satz 2 LFGB (alte Fassung, a.F.) Lebensmittelzusatzstoffen gleich und unterlagen damit nach § 6 Absatz 1 LFGB (a.F.) einem grundsätzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Als Reaktion auf das sog. Queisser-Urteil des EuGHs (Urteil vom 19. Januar 2017 in der Rechtssache C-282/15) wurden mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften die Regelungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 LFGB sowie § 6 Absatz 1 LFGB aufgehoben. Jedoch wurde in § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (LFÜG) angeordnet, dass die Regelungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 sowie § 6 Absatz 1 LFGB in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung noch weiter anzuwenden sind, solange und soweit noch nicht aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 7 Absatz 2 LFGB eine Rechtsverordnung durch das zuständige Bundesministerium erlassen wurde oder eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union gilt, die inhaltlich einer solchen Rechtsverordnung entspricht.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 14. April 2026 sein Urteil in der Rechtssache 4 A 172/23 verkündet. Die Klägerin hatte im Ausgangsverfahren die Feststellung begehrt, dass es einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB für das Inverkehrbringen von Gummidrops, welchen Vitamin D zugesetzt worden war, nicht bedürfe, da die diesbezügliche Rechtslage in Deutschland mit Unionsrecht unvereinbar sei.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat der Klage stattgegeben. Nach seiner Auffassung werden die §§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4, 6 Absatz 1 LFGB a.F. i.V.m. § 1a LFÜG im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt, da das bestehende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gegen EU-Recht verstoße. Das Urteil des VG Braunschweig ist inzwischen rechtskräftig.

Welche Rolle zugesetzte Nährstoffe bei einer konkreten Produktgruppe spielen, erläutert der Verbraucherbeitrag zu Haferdrinks und Nährstoffanreicherung. Er behandelt Zusammensetzung und Produktvergleich; die hier beschriebene Meldung betrifft den rechtlichen Rahmen.

Es gilt daher Folgendes:

  1. Die Rechtskräftigkeit des Urteils vom 14. April 2026 bezieht sich zwar nur auf den Zusatz von Vitamin D zu einem Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs. Allerdings sind die vom Verwaltungsgericht Braunschweig festgelegten Vorgaben sinngemäß auch auf Vitamin A und Mineralstoffe übertragbar. Das BMLEH hat daher angekündigt, in Kürze einen Gesetzentwurf zur Aufhebung von § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (LFÜG) vorzulegen.
  2. Aufgrund Anwendungsvorrangs des EU-Rechts sind die genannten Regelungen bereits jetzt nicht mehr anwendbar. Anträge auf Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB bzw. Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB aufgrund eines Zusatzes von Vitaminen A und D sowie von Mineralstoffen zu Lebensmitteln sind damit ab sofort nicht mehr erforderlich. Noch beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anhängige einschlägige Antragsverfahren werden eingestellt.
  3. Die Beurteilung der Sicherheit von Lebensmitteln mit Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen erfolgt nunmehr ausschließlich nach den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Quelle: bvl.bund.de/DE/Home/home_node.html