
Speiseinsekten gelten in der Europäischen Union grundsätzlich als neuartige Lebensmittel. Sie dürfen nur angeboten oder als Zutat verwendet werden, wenn die jeweilige Insektenart und Verarbeitungsform zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt ist. Die frühere Aussage, Herstellung und Handel seien in der EU noch nicht geregelt, ist deshalb überholt.
Welche Speiseinsekten sind zugelassen?
Bis September 2026 umfassen die EU-Zulassungen bestimmte Formen und Verwendungen von vier Arten: Larven des Gelben Mehlwurms (Tenebrio molitor), Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), Hausgrille beziehungsweise Heimchen (Acheta domesticus) und Larven des Getreideschimmelkäfers, auch Buffalowurm genannt (Alphitobius diaperinus). Hinzu kommt eine Zulassung für UV-behandeltes Pulver aus ganzen Mehlwurmlarven.
Eine Zulassung gilt nicht pauschal für jede denkbare Verarbeitung. Die Unionsliste legt fest, in welcher Form, in welchen Lebensmittelgruppen und bis zu welchen Höchstmengen ein neuartiges Lebensmittel eingesetzt werden darf. Zeitweise können geschützte wissenschaftliche Daten außerdem dazu führen, dass eine Zulassung zunächst nur vom benannten Unternehmen genutzt werden darf.
Insekten müssen in der Zutatenliste stehen
Bei verpackten Lebensmitteln muss die zugelassene Bezeichnung des Insektenprodukts in der Zutatenliste erscheinen. Je nach Zulassung gehören dazu der gebräuchliche und der wissenschaftliche Artname sowie die verwendete Form, etwa getrocknet oder als Pulver. Werden Insekten auf der Verpackung besonders hervorgehoben, kann zusätzlich eine Mengenangabe erforderlich sein.
Die EU-Zulassungen enthalten außerdem spezifische Warnhinweise: Insektenproteine können allergische Reaktionen auslösen, insbesondere bei Menschen mit Allergien gegen Krebstiere und Hausstaubmilben, teilweise auch gegen Weichtiere. Der vorgeschriebene Hinweis muss in unmittelbarer Nähe zur Zutatenliste stehen. Allergene aus dem Insektenfutter, beispielsweise glutenhaltiges Getreide, können ebenfalls relevant sein.
Der Marktcheck von 2020 ist eine historische Momentaufnahme
Die Verbraucherzentralen untersuchten 2020 insgesamt 32 insektenhaltige Produkte aus dem stationären Handel. Sie bemängelten unter anderem uneinheitliche Allergiehinweise, fehlende Angaben zur Keimabtötung sowie unzulässige nährwertbezogene Werbung. Die Stichprobe zeigte den damaligen Markt unter Übergangsregeln; sie beschreibt weder das heutige Angebot noch belegt sie eine aktuelle Mängelquote.
Auch Aussagen wie „proteinreich“ sind nur erlaubt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Insektenanteil macht ein verarbeitetes Produkt nicht automatisch ernährungsphysiologisch günstig. Maßgeblich bleiben Zutatenliste, Nährwerttabelle, Portionsgröße und gegebenenfalls die Gebrauchshinweise.
Fazit
Speiseinsekten werden in der EU nicht heimlich und ungeregelt Lebensmitteln beigemischt. Zugelassene Arten und Formen müssen die festgelegten Verwendungs- und Kennzeichnungsbedingungen erfüllen. Für Allergikerinnen und Allergiker ist der Warnhinweis besonders wichtig; bei loser Ware sollte gezielt nach den Zutaten gefragt werden.
Quellen: Europäische Kommission: Zulassungen von Insekten als Novel Food; Europäische Kommission: Unionsliste neuartiger Lebensmittel; Verbraucherzentralen: Marktcheck Speiseinsekten 2020.
Redaktionell mit Unterstützung von KI aktualisiert: food-monitor, 6. September 2026
