Rabbit Hole „Diätetische Lebensmittel“

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Bestimmte Verbrauchergruppen brauchen eine bestimmte Ernährung. Darunter fallen zum Beispiel Säuglinge und Kleinkinder, aber auch Menschen, die aufgrund einer Krankheit auf spezielle Lebensmittel angewiesen sind.

Solche diätetischen Lebensmittel, sprich Lebensmittel für eine besondere Ernährung, unterliegen unter anderem der europäischen Verordnung (EU) Nr. 609/ 2013, die seit 2016 gilt. Auf dessen Basis wurden in den letzten Jahren mehrere nationale und EU-rechtliche Verordnungen erlassen, die das zusammen sowie die Herstellung und den Vertrieb diätetischer Lebensmittel regeln.

Die Verordnung löste die zuvor bestehende „Diätrahmenrichtlinie“ ab. Wo zuvor noch für alle Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, umfassende Bestimmungen gegolten haben, regelt die neue Verordnung seit 2016 nur noch eine begrenzte Zahl von Lebensmittelkategorien, die für bestimmte Verbrauchergruppen unverzichtbar sind. Die aufgeführten Geltungsbereiche sind:

  • Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
  • Getreidebeikost und andere Beikost
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)
  • Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Sonstige Lebensmittel, die zuvor in den Bereich der Diätrahmenrichtlinie fielen, sich aber nicht den genannten Kategorien unterordnen lassen, gelten seit 2016 als „Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs“ und unterliegen damit nur noch den allgemein lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. So fallen Lebensmittel für Schwangere und Stillende, für Sportler oder Mahlzeitenersatz nicht unter die Verordnung.

Zudem stattet die Verordnung die Kommission mit weitreichenden Befugnissen zum Erlass delegierter Rechtsakte aus. Innerhalb dieser Befugnis wurden delegierte Verordnungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, für bilanzierte Diäten und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung veröffentlicht. Diese regeln die weiteren Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Herstellung, Bewerbung gestellt werden und wie diese Lebensmittel überprüft werden müssen.

Daraus ergeben sich weitreichende und sehr spezifische Regelungen, die auch durch die nationale Diätverordnung und die Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen ergänzt werden. Sowohl für Hersteller als auch für Vertreiber sind die aufgestellten Voraussetzungen von Relevanz.

Lebensmittelzusätze

Aus den Verordnungen geht hervor, dass Lebensmitteln aus den vier Kategorien nur bestimmte Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden dürfen. Diese sind im Anhang der Verordnung in der „Unionsliste“ aufgeführt, die genau festlegt, welcher der vier Kategorien welche Stoffe zugesetzt werden dürfen. Die Unionsliste ist für die vier genannten Verbraucherkategorien abschließend.
Sonstige Zusatzstoffe, das heißt Stoffe ohne ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung, dürfen diätetischen Lebensmitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen zugesetzt werden. Sie müssen:

  • in bioverfügbarer Form vorliegen
  • eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben,
  • für die Person, für die sie bestimmt sind, geeignet sein und
  • in ihrer Zusammensetzung so beschaffen sein, dass das Lebensmittel nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten den Ernährungsanforderungen der Personen, für die es bestimmt ist, entspricht und geeignet ist.

Anzeige- & Meldeverfahren

Aus den europäischen Verordnungen geht hervor, dass eine Anzeigepflicht für bestimmte Lebensmittel besteht:

  • Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder für die auf EU-Ebene keine abschließenden Regelungen bestehen. Dies betrifft Getränke auf Milchbasis bzw. gleichartige Erzeugnisse, die für gesunde Kleinkinder (1 bis 3 Jahre) bestimmt sind (sog. „Kleinkindermilch“)
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von Art. 2 Absatz 2 Buchstabe g der VO (EU) Nr. 609/2013
  • Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der VO (EU) Nr. 609/2013

Das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss in Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz gemeldet werden. Dies geschieht durch das Ausfüllen eines gesonderten Anzeigeformulars und unter Zusendung eines Musteretiketts, dass für das Lebensmittel verwendet werden soll. Ebenso müssen der Anzeige solche Informationen beigelegt werden, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um die Einhaltung der Verordnungen zu überprüfen.

Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich Milchgetränke und gleichartiger Erzeugnisse für Kleinkinder. Hier ist die Kommission der Auffassung, dass keine besonderen Anforderungen an die Zusammensetzung und Kennzeichnung zu stellen sind.

Sofern ein Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen auf dem Markt gebracht wird, muss die Bezeichnung dessen einen Hinweis enthalten, für welche spezifischen Ernährungszwecke es geeignet ist und für welche Bevölkerungsgruppe es geeignet ist. Dabei ist die Eignung grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen.

Besonderheiten bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

Umfasst sind Lebensmittel, die für bestimmte Patienten entwickelt werden, die aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder Beschwerden einen speziellen Nährstoffbedarf haben. Eingegrenzt wird der Kreis dieser Lebensmittel als nur solche, die dem Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, dienen, die

  • eine eingeschränkte, behinderte oder gestörte Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechselung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte haben
  • einen sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf haben

Diese Lebensmittel sollen ausschließlich unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. Wichtig zu beachten ist, dass der Verwendungszweck gekennzeichnet werden muss. Dabei muss sich dieser auf die Deckung eines spezifischen Nährstoffbedarfs beziehen und ist stellt gerade keine Behandlung im Sinne einer Medikation dar.

Hersteller solcher Lebensmittel müssen beweisen, dass ihre Produkte sicher und nutzbringend verwendet werden können und bezogen auf die besonderen Ernährungsbedürfnisse des bestimmten Kunden wirksam sind. Dafür muss auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zurückgegriffen werden. Die EFSA hat zur Erfüllung der Pflicht einen Leitfaden entwickelt, der genaue Anforderungen stellt. Um zu überprüfen, ob das Produkt als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke einzustufen ist, müssen bestimmte Informationen übermittelt und wissenschaftliche Daten von den Herstellern vorgelegt werden.

Werbung

Auch die Bewerbung diätetischer Lebensmittel unterliegt strengen Voraussetzungen, die in erster Linie dem Verbraucherschutz dienen. In erster Linie soll gewährleistet werden, dass Verbraucher nicht getäuscht oder irregeführt werden. Der Verwendungszweck des Produkts muss eindeutig gekennzeichnet sein. Irreführende und mehrdeutige Aussagen sind grundsätzlich unzulässig. Damit soll insbesondere vermieden werden, dass durch unzulässige Werbeversprechen der Eindruck erweckt wird, das Produkt könne Krankheiten vorbeugen oder diese heilen.

Ebenso müssen die Kennzeichnung der Produkte sowie deren Bewerbung Informationen darüber enthalten, wie das Lebensmittel angemessen zu verwenden ist.

Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf grundsätzlich keine Kinderbilder aufweisen oder die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisieren.

Außerdem bestehen umfängliche Werbeverbote für diätetische, sofern diese gewissen EU-rechtlichen Anforderungen nicht genügen.

Fazit

Die vielen verschiedenen Vorschriften, die sich aus mehreren Verordnungen und nationalem Recht zusammensetzen binden sowohl Hersteller als auch Überwachungsbehörden. Als Hilfestellung und um einen groben Überblick zu ermöglichen, wurden mehrere Leitfäden der EFSA zu den einzelnen Verordnungen und den einzelnen Kategorien diätetischer Lebensmittel veröffentlicht. Auch die einschlägigen Bundesministerien haben mehrere Positionspapiere zu den einzelnen Verbrauchergruppen und deren spezifische Anforderungen herausgebracht. Nichtsdestotrotz besteht ein Wust an Regelungen, der auf den ersten Blick schwer zu durchdringen scheint.

Quelle: SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Partner, Hamburg

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