Weinbau: Antragsfläche für Neuanpflanzungen geht um rund 60 Prozent zurück

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Die zusätzlichen Beschränkungen von Pflanzgenehmigungen im rheinland-pfälzischen Weinrecht und die anhaltende Krise im Weinmarkt wirken sich auf die neu genehmigten Rebflächen aus.

Hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) 2024 noch 309 Hektar neue Rebfläche genehmigt, sind es 2025 deutschlandweit nur 110 Hektar. Insgesamt wurden bei der BLE rund 294 Hektar für Neuanpflanzungen beantragt – 58,65 Prozent weniger als 2024 (711 Hektar).

Rheinland-Pfalz reagierte 2024 auf die anhaltende Krise im Weinbau und beschränkte mit einer Verordnungsänderung zum 01. Januar 2025 die Zuteilung von Pflanzgenehmigungen bis zunächst 2026. So können maximal 44,85 Hektar (bisher 638 Hektar) für das gesamte Bundesland an Neupflanzgenehmigungen zugeteilt werden. Die BLE bewilligte daher in Rheinland-Pfalz im Jahr 2025 nur 30 Hektar neue Rebflächen. Davon entfielen rund 13 Hektar auf das Anbaugebiet Rheinhessen sowie rund elf Hektar auf das Anbaugebiet Pfalz.

Die Krise im Weinbau und die rheinland-pfälzischen Beschränkungen zeigen sich auch im Rückgang der eingereichten Anträge (um 48 Prozent): Hatte die BLE im Antragszeitraum 01.01. bis 29.02.2024 noch 2.246 Anträge erhalten, waren dies im vergleichbaren Zeitraum für 2025 noch insgesamt 1.163 Anträge.

Die Verteilung der genehmigten Flächen auf die Bundesländer 2025:

  genehmigte Fläche (in Hektar)
Rheinland-Pfalz 30,25
Brandenburg 21,04
Mecklenburg-Vorpommern 19,91
Baden-Württemberg 11,42
Sachsen-Anhalt 5,36
Bayern 5,07
Niedersachsen 4,26
Schleswig-Holstein 3,87
Sachsen 3,81
Hessen 2,84
Nordrhein-Westfalen 1,65
Thüringen 0,65
Saarland 0,33
Gesamt  110,46

Unterteilt nach Anbauregionen mit geschütztem Ursprung (g.U.) ergeben sich 2025
folgende neue Rebflächen:

Anbaugebiet mit geschütztem Ursprung (g.U.) genehmigte Fläche (in Hektar)
Rheinhessen 12,46
Pfalz 10,47
Württemberg 4,78
Sachsen 4,26
Saale-Unstrut 2,00
Franken 1,89
Nahe 1,80
Baden 1,59
Mosel 1,41
Rheingau 0,29
Ahr 0,27
Gesamt 41,22

Hinweis: Die Daten zur geografischen Angabe wurden den Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben entnommen, da die Bescheinigung der Länderbehörden nach § 4a der WeinVO entfallen ist.

Weitere 41,74 Hektar entfallen auf Landweingebiete und 27,5 Hektar auf Gebiete ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).

Hintergrundinformationen

Nach dem Weingesetz dürfen in Deutschland jährlich maximal 0,3 Prozent der bepflanzten Anbaufläche des Vorjahres als neue Rebflächen genehmigt werden. Stichtag ist jeweils der 31. Juli.

Wer wie viel zusätzliche Anbaufläche erhält, richtet sich in erster Linie nach der Lage der beantragten Anbauflächen. Erste Priorität haben Flächen mit über 30 Prozent Hanglage, dann folgen Flächen mit 15 bis 30 Prozent Hangneigung. Antragsteller, die weniger als 50 Prozent der beantragten Fläche erhalten haben, können die genehmigte Fläche innerhalb eines Monats zurückgeben. Weitere Informationen unter www.ble.de/pflanzrechtewein

ble.de