LGL-Untersuchungen ergaben keine Gesundheitsgefährdung durch „glutenfrei“ beworbene Produkte

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Zum Welt-Zöliakie-Tag (16.05.): Das LGL untersuchte 246 Proben von „glutenfrei“ ausgelobten Erzeugnissen.

Dabei war nur eine Probe auffällig. Als Hinweis für Betroffene dient die durchgestrichene Ähre auf der Verpackung.

Wer unter Zöliakie leidet, muss alle Arten glutenhaltiger Lebensmittel meiden. Aber können als „glutenfrei“ beworbene Produkte auch wirklich bedenkenlos von Betroffenen verzehrt werden? Anlässlich des Welt-Zöliakie-Tages am 16. Mai kann das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) anhand seiner Untersuchungen von Anfang 2024 bis Mai 2025 Entwarnung geben. Bis auf eine Probe hielten alle vom LGL analysierten, als „glutenfrei“ ausgelobten Lebensmittel die gesetzliche Höchstgehalt-Grenze an Gluten von 20 mg/kg ein.

Konkret untersuchte das LGL insgesamt 246 Proben von Produkten, die explizit als „glutenfrei“ ausgelobt wurden, darunter 86 Proben verschiedener Backmischungen und Mehle (wie zum Beispiel Maismehl, Buchweizenmehl, Reismehl). Hierbei wurde lediglich bei einer Probe Kokosmehl ein Glutengehalt von mehr als 20 mg pro Kilogramm nachgewiesen. Ein positiver Glutennachweis in dieser Größenordnung in einem an sich „glutenfreien“ Lebensmittel wie Kokosmehl ist in der Regel auf eine Kreuzkontamination beim Transport, der Lagerung oder beim Herstellungsprozess zurückzuführen und gibt Anlass das Allergenmanagement im Herstellerbetrieb zu optimieren. Die Angabe „glutenfrei“ wurde bei dieser Probe als irreführend beanstandet und die zuständige Lebensmittelüberwachung informiert. Eine Gesundheitsgefährdung für Zöliakiepatienten bestand jedoch aufgrund des nachgewiesenen geringen Glutengehalts bei dieser Probe nicht.
Das LGL wird auch weiterhin Untersuchungen von Mehlen in Form von Stichprobenkontrollen durchführen.

Darüber hinaus wurden 76 Proben verschiedener Backwaren sowie 84 Proben an Wurstwaren auf ihre korrekte „glutenfrei“ Kennzeichnung begutachtet. Von diesen 160 Proben ergab sich in keinem Fall eine Überschreitung des nach EU-Recht vorgegebenen Grenzwertes. Zwei Backwaren- sowie zehn Wurstwaren-Proben wurden allerdings aufgrund anderer Kennzeichnungsmängel beanstandet.

Hintergrund: Gluten und die Auslobung „glutenfrei“

Das Protein Gluten kommt in zahlreichen heimischen Getreidesorten wie Weizen, Dinkel (Dinkel ist eine Weizenart), Roggen, Gerste oder Hafer vor. Neben Backwaren kann Gluten daher auch in vielen weiteren zusammengesetzten Lebensmitteln, die mit Getreide oder Getreideerzeugnisse hergestellt werden, enthalten sein. Bei manchen Menschen kann Gluten eine chronische Entzündung des Dünndarms auslösen, diese Personen leiden dann unter Zöliakie. Diese Erkrankung kann zu einer verminderten Aufnahme von Nährstoffen sowie zu Folgeerkrankungen führen. Da die Zöliakie nicht ursächlich behandelt werden kann, erfordert sie von Betroffenen eine lebenslange Ernährungsumstellung mit vollständigem Verzicht auf glutenhaltige Lebensmittel. Als Alternative zu glutenhaltigen Getreideerzeugnissen bieten sich Ersatzprodukte insbesondere aus sogenannten Pseudogetreiden, wie z.B. Quinoa, Buchweizen und Amarant an, welche natürlicherweise kein Gluten enthalten.

Gemäß den rechtlichen Vorgaben darf die Angabe „glutenfrei“ nur verwendet werden, wenn der Glutengehalt des Lebensmittels maximal 20 Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) beträgt. Enthält das Erzeugnis maximal 100 mg/kg Gluten, darf es den Hinweis „sehr geringer Glutengehalt“ tragen. Neben der Kennzeichnung „glutenfrei“ dient auch die durchgestrichene Ähre, das Qualitätssiegel der Deutschen Zöliakiegesellschaft (DZG), als Hinweis, dass ein Produkt auf einen Maximalgehalt von 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm geprüft wurde.

Weiterführende Informationen zum Thema:

lgl.bayern.de