Die EU erleichtert den Umgang mit Pflanzen aus neuen genomischen Techniken

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Einigung auf dem letzten Drücker: EU-Parlament und Rat haben sich doch noch auf einen gemeinsamen Kompromiss verständigt.

Einfache genom-editierte Pflanzen (NGT1) werden künftig herkömmlichen weitgehend gleichgestellt. Sie sind etwa von Kennzeichnungspflichten und besonderen Anbauregeln befreit. Schon 2023 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die überfällige Reform der Gentechnik-Gesetze auf den Tisch gelegt. Doch die Politik bremste. Zwar stimmte das EU-Parlament im Kern zu, im Rat blockierten einzelne Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, jeden Kompromiss. Erst im vierten Anlauf gelang der Durchbruch. Im Mai 2025 begann endlich der Trilog-Prozess, in dem sich Rat, Parlament und Kommission einigen müssen. Nun liegt das Ergebnis vor.

In der Nacht zum 4. Dezember haben sich EU-Rat und Parlament doch noch auf einen gemeinsamen Kompromiss zum Umgang mit Pflanzen aus Neuen genomischen Techniken (NGT) geeinigt. Im Kern bleibt es wie von der EU-Kommission 2023 vorgeschlagen.

  • Einfache NGT-Pflanzen (NGT1), die auch durch zufällige Mutationen in der Natur oder herkömmliche Züchtung hätten entstehen können, werden konventionellen Pflanzen gleichgestellt. Das bedeutet: Keine besondere Zulassung und Sicherheitsbewertung, keine Kennzeichnung für Lebens- und Futtermitteln aus NGT1-Pflanzen, keine zusätzlichen Regeln beim Anbau und bei Freilandversuchen.
  • Auch Pflanzen, in die ausschließlich arteigene Gensequenzen aus dem „züchterisch nutzbaren Genpool einer Pflanzenart“ eingefügt wurden, gelten als NGT1-Pflanzen (Cisgenese).
  • Die Kriterien für NGT1-Pflanzen sind nun deutlich restriktiver. Anders als von der Kommission vorgesehen, sind NGT-Pflanzen mit einer Toleranz gegenüber Herbiziden oder solche, die eine „bekannte insektizide Substanz“ produzieren, von den Erleichterungen der NGT1-Kategorie ausgeschlossen.

Alle anderen mit neuen genomischen Techniken gezüchtete Pflanzen, die nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, fallen weiterhin ohne Abstriche unter die Gentechnik-Gesetzgebung. Solche NGT2-Pflanzen müssen wie bisher vor der Zulassung eine vollständige Risikobewertung durchlaufen, ihre Produkte sind kennzeichnungspflichtig. Mitgliedstaaten können den Anbau solcher Pflanzen bei sich verbieten (opt-out).

Bei der amtlichen Registrierung von NGT1-Pflanzen müssen bestehende Patente angegeben werden. In der öffentlich zugänglichen Datenbank für registrierte NGT1-Pflanzen werden auch Informationen zu Patenten dokumentiert.

Die im Trilog-Prozess erzielte Einigung muss noch im Rat, also den Mitgliedstaaten, und im Parlament bestätigt werden. Ist das der Fall, werden die neuen Regeln nach zwei Jahren rechtswirksam. Eine offizielle Fassung der beschlossenen Verordnung wird im Laufe des Jahres 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Vor mehr als sieben Jahren, im Juli 2018, verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein denkwürdiges Urteil: Auch genom-editierte Pflanzen, so entschieden die Richter, fallen ohne Abstriche unter die geltenden Gentechnik-Gesetze – selbst Pflanzen, in die keine neuen Gene eingeführt und die auch zufällig „in der Natur“ oder durch traditionelle Züchtung hätten entstehen können. Das Urteil bedeutete ein De-facto-Verbot für genom-editierte Pflanzen. Eine Technologie, die weltweit in Forschung und Technologie genutzt wird, bleibt Europa noch immer verschlossen.

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transgen.de