Bei Pflanzen der EU-Kategorie NGT-1 kann eine konkrete DNA-Veränderung analytisch nachweisbar sein. Aus der Veränderung allein lässt sich jedoch häufig nicht ableiten, ob sie durch Genomeditierung, konventionelle Züchtung oder natürlich entstanden ist.
Neue genomische Techniken (NGT) wie CRISPR/Cas ermöglichen gezielte Veränderungen im Erbgut von Pflanzen. Die im Juni 2026 verabschiedete EU-Verordnung 2026/1388 unterscheidet künftig zwei Kategorien. Die meisten Vorschriften gelten ab dem 17. Juli 2028.
Zwei Kategorien mit unterschiedlichen Regeln
NGT-1 umfasst Pflanzen mit begrenzten genetischen Veränderungen, die nach den gesetzlichen Kriterien auch natürlich oder durch konventionelle Züchtung hätten entstehen können. Die zuständige Behörde muss den Status prüfen. NGT-1-Pflanzen werden anschließend weitgehend wie konventionell gezüchtete Pflanzen behandelt. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial müssen als NGT-1 gekennzeichnet sein; zusätzlich ist eine öffentliche Datenbank vorgesehen. Für daraus erzeugte Lebensmittel ist keine besondere NGT-Kennzeichnung vorgeschrieben.
NGT-2 umfasst Pflanzen mit komplexeren Veränderungen. Für sie gelten weiterhin zentrale Vorgaben des EU-Gentechnikrechts, darunter Zulassung, Risikobewertung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
EU-Regeln für genom-editierte Pflanzen: Der Überblick erklärt die beiden Kategorien und ihre unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben.
Was analytisch nachweisbar ist – und was nicht
Ist die veränderte DNA-Sequenz bekannt, kann sie grundsätzlich mit geeigneten molekularbiologischen Verfahren nachgewiesen werden. Bei vielen NGT-1-Pflanzen fehlt jedoch eine eingefügte, artfremde DNA-Sequenz, die das verwendete Züchtungsverfahren eindeutig erkennen ließe. Dieselbe kleine Veränderung könnte auch spontan oder bei konventioneller Züchtung auftreten.
Der Nachweis einer Veränderung ist daher nicht automatisch ein Nachweis ihrer Entstehungsweise. Analytisch lässt sich häufig nicht sicher unterscheiden, ob eine identische Sequenzänderung gezielt genom-editiert, konventionell gezüchtet oder natürlich entstanden ist. Das bedeutet nicht, dass NGT-1-Pflanzen insgesamt genetisch mit einer bestimmten konventionellen Sorte identisch sind. Es betrifft die Frage, ob sich das eingesetzte Verfahren aus der untersuchten DNA-Veränderung ableiten lässt.
Bei vielen klassischen gentechnisch veränderten Pflanzen ist die Situation anders: Eingefügte Genkonstrukte oder charakteristische Übergänge zwischen DNA-Abschnitten können als sogenanntes Event mit validierten PCR-Verfahren gezielt nachgewiesen und mengenmäßig bestimmt werden.
Weil der analytische Verfahrensnachweis bei NGT-1 nicht immer möglich ist, gewinnen behördliche Prüfung, Datenbanken, Saatgutkennzeichnung und Dokumentation für Transparenz und Kontrolle an Bedeutung.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2026/1388 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen
Vertiefung: Analytische Nachweisverfahren bei genom-editierten Pflanzen
Quelle: transgen.de / food-monitor
Aktualisiert am 14. August 2026
