UTP: Vereinbarung zu Retouren und nachträglichen Rabatten bei Auslistung angepasst

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Einstellung des Verfahrens gegen dm.

Blieb der kommerzielle Erfolg gelieferter Agrar- und Lebensmittelprodukte hinter den Erwartungen zurück, konnte die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG (dm) diese jederzeit einseitig auslisten. Restbestände in den Verteilzentren und Filialen konnte dm gegen Gutschrift an die Lieferanten zurückschicken oder für sich „ertragsneutral“ abverkaufen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) prüfte den Fall hinsichtlich möglicher unlauterer Handelspraktiken (UTP), woraufhin dm die Verträge anpasste. Das Verfahren wurde am 06. Oktober 2025 eingestellt.

Die BLE war von einem durch das Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz (AgrarOLkG) geschützten Lieferanten von Agrar-, Fischerei-, oder Lebensmittelerzeugnissen auf den Fall aufmerksam gemacht worden, der sich durch die Vereinbarungen benachteiligt sah.

Vertragsvereinbarungen geändert – Verfahren eingestellt

Die BLE prüfte die Vereinbarungen auf mögliche Verstöße gegen das AgrarOLkG, namentlich unter den Aspekten des „Zurückschickens nicht verkaufter Erzeugnisse“, der „einseitigen Vertragsänderung“ und der „Kostenübernahme durch den Lieferanten“. Dabei zog die BLE auch das im Herbst 2024 eingeführte Umgehungsverbot in ihre Erwägungen ein.

dm hatte sich im Verfahren kooperativ verhalten und der BLE bereits zu einem frühen Zeitpunkt signalisiert, an einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung interessiert zu sein. Die von der BLE beanstandeten Regelungen und Praktiken hatte das Unternehmen unverzüglich beendet. Nach Vorlage einer geänderten Konditionsvereinbarung und der Zusage von dm, diese im 4. Quartal 2025 bei allen geschützten Lieferanten umzusetzen, stellte die BLE das Verfahren ein.

Retouren und Abverkäufe neu geregelt, Mindestlistungsdauer eingeführt

Die überarbeitete Vereinbarung sieht im Wesentlichen vor, dass die Retourenregelung auf Produkte beschränkt wird, die mindestens zwölf Monate weiter zum Verkauf geeignet sind. Zudem modifiziert dm die Regelung, die ihr das Recht zur jederzeitigen, einseitigen Auslistung von Artikeln eingeräumt hatte, und gewährleistet zukünftig eine angemessene Mindestlistungsdauer. Die neuen Vereinbarungen zum reduzierten Abverkauf von Filialbeständen stellen sicher, dass die Lieferanten vorhersehen können, welche Kosten auf sie zukommen, wenn sie sich hieran anteilig beteiligen und dm stattdessen andere, erfolgversprechendere Produkte anbieten wollen.

Weitere Informationen zu dem Sachverhalt und den Erwägungsgründen der BLE sind dem Fallbericht auf www.ble.de/utp unter „Veröffentlichungen“ zu entnehmen.

Hintergrund AgrarOLkG im Fall dm

Nach dem Leitbild des Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetzes (AgrarOLkG) soll das Absatzrisiko für bestellte und vertragsgemäß gelieferte Waren nicht der Lieferant, sondern der Käufer tragen. Der Käufer ist für die Menge und den Absatz der bestellten Ware verantwortlich. Retouren ohne Zahlung des geschuldeten Kaufpreises verbietet das AgrarOLkG ebenso wie die kurzfristige Stornierung bei verderblichen Waren und die Kostenbeteiligungen des Lieferanten bei Qualitätsminderungen oder -einbußen nach Gefahrübergang. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, den Käufer an einmal getroffene Preis- und Listungsvereinbarungen zu binden und ihn zu verpflichten, Zahlungen oder Preisnachlässe für Verkaufsaktionen vor der Bestellung und Lieferung klar und eindeutig mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Dies beinhaltet eine textförmliche Mitteilung des Aktionszeitraums und eine Mengenschätzung.

ble.de