Einigung auf den letzten Drücker: Die EU erleichtert den Umgang mit Pflanzen aus Neuen genomischen Techniken

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Am Ende haben sich EU-Parlament und Rat doch noch auf einen Kompromiss verständigt.

Einfache genom-editierte Pflanzen (NGT1) werden künftig herkömmlichen weitgehend gleichgestellt. Sie sind etwa von besonderen Kennzeichnungspflichten und Anbauregeln befreit. Schon 2023 hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für die überfällige Reform der Gentechnik-Gesetze auf den Tisch gelegt. Doch die Politik bremste. Zwar stimmte das EU-Parlament im Kern zu, im Rat blockierten einzelne Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, lange jeden Kompromiss. Erst im vierten Anlauf fand sich auch dort die notwendige Mehrheit. Damit konnte endlich der Trilog-Prozess beginnen, in dem Rat, Parlament und Kommission auf der Grundlage ihrer jeweiligen Beschlüsse eine gemeinsame Fassung aushandeln. Am Ende mit Erfolg.

Aktuell: Einigung in letzter Minute

Am 4. Dezember 2025 haben sich EU-Rat und Parlament im Rahmen des Trilog-Prozesses auf einen gemeinsamen Kompromiss zum Umgang mit Pflanzen aus Neuen genomischen Techniken (NGT) geeinigt. Im Kern bleibt es wie von der EU-Kommission 2023 vorgeschlagen.

  • Einfache NGT-Pflanzen (NGT1), die auch durch zufällige Mutationen in der Natur oder herkömmliche Züchtung hätten entstehen können, werden konventionellen Pflanzen gleichgestellt. Das bedeutet: Keine besondere Zulassung und Sicherheitsbewertung, keine Kennzeichnung für Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen, keine zusätzlichen Regeln beim Anbau und bei Freilandversuchen.
  • Auch Pflanzen, in die ausschließlich arteigene Gensequenzen aus dem „züchterisch nutzbaren Genpool einer Pflanzenart“ eingefügt wurden, gelten als NGT1-Pflanzen (Cisgenese).
  • Die Kriterien für NGT1-Pflanzen sind nun deutlich restriktiver. Anders als von der Kommission vorgesehen, werden nicht nur NGT-Pflanzen mit einer Toleranz gegenüber Herbiziden von den Erleichterungen der NGT1-Kategorie ausgeschlossen, sondern auch solche, die eine „bekannte insektizide Substanz“ produzieren.
  • Saatgut für NGT1-Pflanzen muss eindeutig gekennzeichnet werden. Landwirte erhalten so die notwendigen Informationen, um sich für oder gegen den Anbau solcher Pflanzen zu entscheiden. In der Bio-Landwirtschaft sind NGT1-Pflanzen nicht erlaubt.

Alle anderen mit neuen genomischen Techniken gezüchtete Pflanzen, die nicht den NGT1-Kriterien entsprechen, fallen weiterhin ohne Abstriche unter die Gentechnik-Gesetzgebung. Solche NGT2-Pflanzen müssen wie bisher vor der Zulassung eine vollständige Risikobewertung durchlaufen, ihre Produkte sind kennzeichnungspflichtig. Mitgliedstaaten können den Anbau solcher Pflanzen bei sich verbieten (opt-out).

Bei der amtlichen Registrierung von NGT1-Pflanzen müssen bestehende Patente angegeben werden. In der öffentlich zugänglichen Datenbank für registrierte NGT1-Pflanzen werden auch Informationen zu Patenten dokumentiert.

Die im Trilog-Prozess erzielte Einigung muss noch einmal im Rat, also den Mitgliedstaaten, und im Parlament förmlich bestätigt werden. Im Rat ist das bereits geschehen, die Schlussabstimmung im Europaparlament ist im März/April 2026 geplant. Zugestimmt hat schon dessen Umweltausschuss (28. Jan. 2026).

Eine offizielle Fassung der beschlossenen Verordnung wird im Laufe des Jahres 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach zwei Jahren werden die neuen Regeln rechtswirksam.

Sieben lange Jahre. Der mühselige Weg zu neuen Regeln

Vor mehr als sieben Jahren, im Juli 2018, verkündete der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein denkwürdiges Urteil: Auch genom-editierte Pflanzen, so entschieden die Richter, fallen ohne Abstriche unter die geltenden Gentechnik-Gesetze – selbst Pflanzen, in die keine neuen Gene eingeführt und die auch zufällig „in der Natur“ oder durch traditionelle Züchtung hätten entstehen können. Das Urteil bedeutete ein De-facto-Verbot für genom-editierte Pflanzen.

transgen.de