Mehr Tierschutz in der Nutztierhaltung: Anbindehaltung für Rinder soll untersagt werden

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Ministerium folgt einem Beschluss des Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung.

In naher Zukunft soll die Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen der Vergangenheit angehören. Das Vorhaben haben heute das niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) gemeinsam mit Vertretern des Landvolks, des Landestierschutzverbandes Niedersachsen und der Landesbeauftragten für den Tierschutz in einer gemeinsamen Pressekonferenz vorgestellt.

Basierend auf einer Beschlussvorlage der Facharbeitsgruppe Rinder des Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung wurde ein an die kommunalen Veterinärbehörden gerichteter Erlass erarbeitet, mit dem die Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen grundsätzlich zu untersagen ist. Dem vorgeschaltet hat das ML gestern die Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände gestartet.

Deutschlandweit werden noch immer mehr als eine Million Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben im Stall angebunden gehalten. Auch in Niedersachsen existieren nach Kenntnis des ML noch deutlich mehr als eintausend Betriebe, in denen Rinder über mehrere Monate im Jahr oder über mehrere Stunden am Tag in Anbindehaltung gehalten werden. Diese Haltungsform ist mit den im Tierschutzgesetz normierten Anforderungen nicht vereinbar: Demnach muss ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden. Ferner ist es nicht zulässig, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das natürliche Verhalten von Rindern wird in der Anbindehaltung stark eingeschränkt und teilweise sogar gänzlich unterdrückt.

Im Jahr 2011 hatte der Leitungsausschuss des Tierschutzplans unter Landwirtschaftsminister Gert Lindemann (CDU) das Ziel des Ausstiegs aus der Anbindehaltung beschlossen. 2018 wurde zunächst ein Erlass auf den Weg gebracht, der vorgab, dass zumindest weiblichen Rindern in Anbindehaltung ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Auslauf oder während der Vegetationsperiode von Mai bis Oktober täglich Weidegang von mehr als zwei Stunden gewährt werden muss. Aufgrund einer im Jahr 2024 erfolgten Abfrage bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte hat das ML Kenntnis darüber, dass es in Niedersachsen höchstwahrscheinlich noch Betriebe gibt, die – möglicherweise aus Unkenntnis – Rinder nach wie vor ganzjährig ohne zweistündigen Auslauf angebunden halten.

Mit dem heutigen Tag wird ein vollständiges Ausstiegskonzept für das Ende der Anbindehaltung bei Rindern vorgestellt.

Eckpunkte zum Ausstieg aus der Anbindehaltung – Übergangsfristen nach Form der Haltung differenziert

Betriebe, die ihren Rindern gar keinen Auslauf ermöglichen und sie ganzjährig in Anbindehaltung halten, müssen sich binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Landkreise und kreisfreien Städte bei ihrer zuständigen Veterinärbehörde melden und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Rinderhaltung auf ein anderes Haltungssystem umzustellen oder die betroffene Rinderhaltung aufzugeben. Für diese Betriebe wurde eine Übergangsfrist von 18 Monaten festgelegt. Binnen dieser Zeit müssen sie die Anbindehaltung umbauen oder diese Form der Tierhaltung beenden.

Betriebe

  • mit kombinierter Anbindehaltung (mit ganzjährig täglichem mindestens zweistündigem Auslauf),
  • saisonaler Anbindehaltung (Weide von Mai bis Oktober) oder
  • mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder (dürfen ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden)

…müssen sich binnen eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der Kommune bei ihrer zuständigen kommunalen Veterinärbehörde melden und mitteilen, ob sie beabsichtigen, die Tierhaltung umzubauen oder die Rinderhaltung gänzlich einzustellen.

Spätestens mit Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung muss der Umbau abgeschlossen sein.

Diese Frist kann im begründeten Einzelfall, beispielsweise bei Verzögerungen im Genehmigungsverfahren, welche vom Tierhalter nicht zu verschulden sind, um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Betriebe mit den oben genannten Haltungsformen (saisonale, kombinierte oder Anbindehaltung von männlichen Mastrindern), die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder beabsichtigen, die Rinderhaltung aufzugeben, müssen diese mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung beenden. Innerhalb der Umstellungs- und Übergangsfristen sind spezielle Mindestanforderungen, beispielsweise an die Anbindevorrichtungen und die Ausgestaltung der Stand-/Liegeflächen, einzuhalten.

Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte: „Das Leid der Rinder, die in Anbindehaltung gehalten werden, muss endlich beendet werden. Ich freue mich, dass es uns gelungen ist, einen Ausstiegsplan vorzulegen, der sowohl von Seiten der Landwirtschaft als auch von Tierschutzverbänden erarbeitet wurde. In der Anbindehaltung verbringen Rinder ihr Dasein mit einer Kette um den Hals fixiert in einem knapp über einem Meter breiten Stand, Seite an Seite und nahezu bewegungsunfähig mit ihren Art- oder besser Leidensgenossen. Das entspricht etwa der Größe eines Billardtischs. Diese Form der Nutztierhaltung ist seit Jahren aus Gründen des Tierschutzes untragbar, da sie die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen – insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten – der Rinder erheblich einschränkt. Vor dem Hintergrund einer mittlerweile jahrzehntelangen Debatte gehen wir in Niedersachsen zum Wohl der Tiere einen eigenen Weg, um langfristig die Anbindehaltung von Rindern zu beenden.“

ml.niedersachsen.de