Die Verordnungen im Überblick

Zum Schutz der Bezeichnungen von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und Nr. 509/2006 erlassen. Die erstgenannte Verordnung schützt die Bezeichnungen regionaler Produkte auf Basis ihrer Herkunft, die zweite schützt sie wegen ihrer besonderen Merkmale.

Grundsätzlich können die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben von zum menschlichen Verzehr geeigneten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie zum Beispiel Bier, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Obst und Gemüse oder Teigwaren zum Schutz angemeldet werden. Die Bezeichnungen von Wein und Spirituosen sind von den Verordnungen ausgenommen, da hier separate Regelungen bestehen.

Verordnung (EG) Nr. 510/2006

Diese Verordnung schützt entweder die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. Die beiden Schutz-Label kommen zum Einsatz, wenn der Name eines bestimmten Ortes, einer Gegend und in Ausnahmefällen auch eines Landes als Bezeichnung für das jeweilige Produkt dient. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnung geschützt werden. In welche Kategorie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel fallen, hängt von den individuellen Voraussetzungen der Erzeugnisse ab.

Folgende Kategorien stehen zur Auswahl

Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)

Hier besteht mindestens eine Verbindung zwischen dem Herkunftsgebiet und einer der Produktionsstufen. Das bedeutet, dass das Produkt entweder in der betreffenden Region erzeugt und/oder hergestellt und/oder verarbeitet wird. Demnach müssen zum Beispiel die Rohstoffe bei der g.g.A. nicht zwangsläufig aus der Region stammen. Bekannte Beispiele für Produkte mit geschützten geografischen Angaben sind Lübecker Marzipan und Schwarzwälder Schinken.

Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Bei der g.U. sind die Voraussetzungen im Vergleich zur g.g.A. deutlich verschärft. Denn für eine Eintragung in dieser Kategorie muss das Produkt in der genannten Region erzeugt, verarbeitet und hergestellt werden. Das bedeutet, dass hier – anders als bei der g.g.A. – die verwendeten Rohstoffe in jedem Fall aus der Region stammen müssen. Regionale Erzeugnisse wie Allgäuer Bergkäse oder Prosciutto di Parma sind als g.U. im EU-Register eingetragen.

Darüber hinaus müssen die Produkte eine von der Schutzgemeinschaft definierte Spezifikation erfüllen, um eines der beiden Schutz-Label führen zu können. Dazu gehören unter anderem Verkehrsbezeichnung, Herstellungsverfahren und ortsspezifische Faktoren. Nationale Kontrolleinrichtungen sorgen in der Folge dafür, dass die Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die eine geschützte Bezeichnung tragen, die Anforderungen der Spezifikation auch tatsächlich erfüllen.

Verordnung (EG) Nr. 509/2006

Diese Verordnung bescheinigt landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln besondere Merkmale unabhängig von ihrer Herkunft. Die eingetragene Bezeichnung dafür lautet:

Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.)

Voraussetzung für eine Eintragung ist, dass die Produkte entweder aus traditionellen Rohstoffen oder nach einer traditionellen Zusammensetzung oder aber nach einer traditionellen Herstellungs- bzw. Verarbeitungsmethode produziert werden. Als g.t.S. eingetragen sind zum Beispiel Geuze-Bier und Jamón Serrano.

Antragstellung, Verfahren, Kontrolle

Beide Verordnungen regeln darüber hinaus, dass in aller Regel nur eine Vereinigung von Erzeugern und Verarbeitern die Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels eintragen lassen kann. Genau definiert sind auch die einzelnen Verfahrensschritte – von der Antragstellung bis zur Genehmigung. Zudem ist festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten der EU entsprechende Kontrollinstanzen vorhalten müssen, die regelmäßig prüfen, ob die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.geo-schutz.de.

Quelle: CMA – Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH