Fleisch: Frisch oder aufgetaut?

Nicht immer muss die vorherige Tiefkühlung angegeben werden

„Ich bin mir immer sehr unsicher, ob das Fleisch an der Bedientheke oder im Kühlregal im Supermarkt wirklich frisch ist oder ob es vorher schon mal gefroren war“, berichtet Christel G. aus Leipzig. „Sie darf sich unsicher sein, denn die geltenden Regelungen zum Auftauhinweis bieten Verbrauchern keine klare Orientierung“, bestätigt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Bei verpackter Ware ist die Angabe „aufgetaut“ an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Der Hinweis „aufgetaut“ ist bei Lebensmitteln wie Fleischerzeugnissen nur dann verpflichtend, wenn durch das Einfrieren und das spätere Auftauen die mögliche Weiterverwendung eingeschränkt ist. Das kann Sicherheit, Geschmack und äußere Beschaffenheit betreffen. Bei anderen Erzeugnissen wie zum Beispiel Butter, bei denen das Einfrieren und Auftauen keine derartigen Auswirkungen hat, ist der Hinweis „aufgetaut“ nicht notwendig.

Außerdem bezieht sich die Pflicht zur Kennzeichnung nur auf das jeweilige Produkt selbst. Wenn es sich z. B. um aufgetautes Fleisch handelt, welches anschließend mariniert oder zerkleinert wird, ist die Angabe „aufgetaut“ nicht notwendig.

Unverpacktes Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand nur verkauft werden, wenn über den vorausgegangenen Gefrierprozess informiert wird. Doch auch hier gilt: keine Informationspflicht bei Weiterverarbeitung der aufgetauten Zutaten.

Mehr Klarheit bietet dagegen frisches Geflügelfleisch. Egal ob abgepackt oder an der Theke, dieses darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für „Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch“ wie Putensteaks oder Geflügelspieße.

Beim Fisch wird es kompliziert: Bestimmte Fischereierzeugnisse müssen zum Schutz vor Parasiten über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter eingefroren werden (z. B. Sushi, kalt geräucherte Makrele, Sprotte). Das müssen Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht unbedingt erfahren. Andere Fische wie z. B. der aus Asien stammende Pangasius werden aus logistischen – nicht aus gesundheitlichen – Gründen tiefgefroren transportiert und vor dem Verkauf wieder aufgetaut. Das muss gekennzeichnet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen