Gerichte verbieten isolierte Proteinangaben

Isolierte Proteinangaben auf einem Etikett können irreführend und damit unzulässig sein.

Das Landgericht München (LG München) hat einer Molkerei in einem aktuellen Urteil verboten, auf einem Milchreis „High Protein“ den Proteingehalt getrennt von der verpflichtenden Nährwerttabelle anzugeben. Ähnlich urteilte das Landgericht Heilbronn in einem Verfahren gegen eine andere Molkerei. Beide Klagen wurden von der Wettbewerbszentrale eingeleitet.

Werbung mit dem Proteingehalt ist streng reguliert

Die Werbung mit „Protein-Lebensmitteln“ liegt im Trend. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie erlaubt. Auch in den zwei aktuellen Fällen bewarben die Anbieter ihre Desserts – einen Milchreis und einen Grießpudding – mit der Angabe „High Protein“. Auf dem Milchreis war zudem die Angabe „14g Protein*“, auf dem Grießpudding die Angabe „40g Protein“ zu finden. Doch die isolierte Angabe des Proteingehaltes in Gramm ist nicht zulässig, urteilten die Gerichte.

Das LG München begründete sein Urteil damit, dass die Lebensmittelinformationsverordnung für eine Wiederholung der Nährwerte auf der Schauseite klare Vorgaben macht: Laut Verordnung ist es zulässig, entweder den Brennwert, also den Energiegehalt, oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz anzugeben. Die alleinige Angabe besonders vorteilhafter Nährwerte wie dem Proteingehalt sei „Rosinenpicken“ und nicht vorgesehen, so die Klägerin.

Gericht: Isolierte Proteinangabe ist keine nährwertbezogene Angabe

Die Molkerei hatte argumentiert, dass die getrennte Proteinangabe zulässig sei, wenn sie eine zugelassene nährwertbezogene Angabe wie „High Protein“ ergänze und berief sich auf eine Stellungnahme des ALS (Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).

Doch das Gericht sah das anders. Die einzelne Proteinangabe als Zahl sei keine nährwertbezogene Angabe. Sie hat nach Ansicht des Gerichts nicht dieselbe Bedeutung wie die nährwertbezogene Angabe „hoher Proteingehalt“ („High Protein“), denn diese hängt zusätzlich vom Brennwert, also den Kalorien ab. Das bedeutet, dass ein Lebensmittel dann als proteinreich beworben werden darf, wenn der Proteingehalt hoch und gleichzeitig der Kaloriengehalt vergleichsweise niedrig ist.

Das Gericht bemängelte außerdem, dass bei dem vorliegenden Dessert der Sternchenhinweis nicht aufgeklärt wurde.

Entsprechend urteilte auch das LG Heilbronn im Fall des Grießpuddings mit der Angabe „High Protein“. Das Dessert trug auf dem Seitenetikett die Angaben „40g Protein“ sowie „Pro Becher (500g)“.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: lebensmittelklarheit.de