Glühwein zählt als alkoholisches Heißgetränk in Mitteleuropa zur winterlichen Trinkkultur.
Für 39 Prozent der Verbraucher*innen gehört er zur Weihnachtszeit dazu. Durchschnittlich wird in Deutschland pro Jahr und pro Kopf, vor allem im November und Dezember, ein halber Liter davon getrunken. Ab Dezember 2023 wird es zur Pflicht, die Zutaten und Nährwerte genau anzugeben. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) begrüßt diese Entscheidung.
Der klassische Glühwein wird aus rotem oder weißem Traubenwein unter Zugabe von verschiedenen Gewürzen wie Zimt, Gewürznelken, Sternanis und Zucker (oder anderen Süßungsmittel) hergestellt. Auch Aromen und Farbstoffe sind zulässig. Der Alkoholgehalt muss mindestens sieben Volumenprozent und weniger als 14,5 Volumenprozent aufweisen. Aufgrund dieses Alkoholgehaltes war ein Zutatenverzeichnis bisher keine Pflicht.
„Ab 8. Dezember 2023 ändern sich erfreulicherweise die Kennzeichnungsregeln für Getränke im Weinbereich – also auch für Glühwein. Die Angabe eines Zutatenverzeichnisses und einer Nährwertdeklaration werden verpflichtend“, weiß Bianca Schürger, Ernährungsexpertin beim VSB. Dabei kann der Hersteller diese auch elektronisch – etwa über einen QR-Code – angeben, wenn darauf auf dem Etikett hingewiesen wird. In diesem Fall ist nur der Brennwert direkt auf dem Etikett anzugeben.
Durch den hohen Zucker- und Alkoholgehalt haben alle Glühweinsorten relativ viele Kalorien. „Ein Becher mit 200 Millilitern Inhalt hat im Durchschnitt 180 Kilokalorien und ist somit nur für den gelegentlichen Genuss geeignet“, so Schürger. Da Mindesthaltbarkeitsdatum und Jahrgangsbezeichnung nicht angegeben werden müssen, können Verbraucher*innen das Alter des Glühweins nicht feststellen. Originalverpackt lässt sich Glühwein zwei Jahre lang aufbewahren. Angebrochenen Glühweinverpackungen kühl lagern und innerhalb von drei Tagen verbrauchen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema: Glühwein – mehr Transparenz bei Zutaten und Nährwerten
Quelle: Verbraucherservice Bayern