Essen bequem nach Hause: Kontrolle der Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung auf Speisekarten im Internet.
Am Wochenende oder zum Feierabend von der Couch aus Essen bestellen – besonders seit der Corona-Pandemie hält der Trend zur Onlinebestellung von Lebensmitteln an. Wenn direkt über die Homepage oder über Lieferdienste das Essen angeboten wird, muss auch hier über enthaltene Allergene und Zusatz-stoffe informiert werden.
Im Jahr 2022 wurden im Rahmen des Bundesweiten Überwachungsplans (BÜp) die Online-Speisekarten von 1.273 Gastronomiebetrieben kontrolliert. Dabei wurden in 633 der kontrollierten Betriebe (49,7 %) Verstöße gegen die Allergenkennzeichnung bei Pizza, Pasta, Brot, Mayonnaise und Rahmsoßen festgestellt. Verstöße gegen die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen wurden in 586 der kontrollierten Betriebe (46,0 %) registriert.
Allergen- und Zusatzstoffkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sind in der Lebensmittel-zusatzstoff-Durchführungsverordnung und der Lebensmittelinformations-Verordnung geregelt. Unternehmen, welche solche Lebensmittel online anbieten, sind danach zur Bereitstellung der Informationen verpflichtet.
Die Überprüfung der Allergenkennzeichnung ergab, dass bei den 572 kontrollierten Betrieben, die sowohl eine Speisekarte auf der eigenen Homepage als auch auf der Homepage eines Abhol-und Lieferdienstes veröffentlicht hatten, die Angabe der Allergene auf der eigenen Internetseite häufiger fehlerhaft war oder fehlte als auf der Homepage des betreffenden Abhol-und Lieferdienstes.
Betriebe, die nur auf der eigenen Homepage eine Speisekarte vorwiesen, hatten bei 35,7 % der Überprüfungen die entsprechenden Allergene nicht deklariert. Dagegen fehlte bei Betrieben, die Speisekarten nur auf der Homepage des Abhol-und Lieferdienstes zur Verfügung stellten, die Allergendeklaration nur in 11,6 % der Überprüfungen.
Weiterführende Informationen
- Bericht zum Bundesweiten Überwachungsplan (BÜp) 2022: www.bvl.bund.de/buep
Quelle: BVL