Einigung zur Honigrichtlinie

In der vergangenen Nacht haben sich EU-Parlament, Rat und Kommission auf eine gemeinsame Version der EU-Honigrichtlinie geeignet. Diese muss noch vom Rat und vom Parlament abgesegnet werden, was in der Regel jedoch nur noch eine Formsache ist.

Die Neufassung der Richtlinie sieht einige neue Regelungen vor, unter anderem zur Herkunftsangabe von Mischhonigen in Supermärkten. Allerdings wird es eine gewisse Übergangszeit geben, bis die neuen Regeln Pflicht werden. Dann müssen die unterschiedlichen Herkünfte samt Prozentangabe auf den Etiketten stehen. Angaben wie „Mischung von Honigen aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ gehören somit schließlich der Vergangenheit an. Allerdings können die einzelnen Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Prozentangaben auf die vier größten Anteile beschränken. Dies ist möglich, wenn die Anteile zusammen mehr als die Hälfte des Mischhonigs ausmachen.

Der Deutsche Imkerbund fordert vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, diese Option nicht umzusetzen, sondern die vollständigen Angaben vorzuschreiben, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher umfänglich informiert sind. „Diese Einschränkung ist für uns unverständlich, da sie wieder zu unterschiedlichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten führen kann“, sagt Torsten Ellmann, Präsident des Deutschen Imkerbundes. „Dabei war ein Ziel der Neufassung der Richtlinie, EU-weit dieselben Reglungen zu erreichen.“

Der Deutsche Imkerbund und der Dachverband Biene Österreich konnten durch ihre intensive Arbeit mehrere Erfolge im Sinne der gesamten Imkerschaft erzielen. So sind die schlecht verständlichen Ländercodes als Herkunftsangabe nur auf kleinen Packungen unter 30 g erlaubt. Zudem muss die Herkunftsangabe im selben Sichtfeld erfolgen, in dem auch der Produktname steht.

Da die Trilogparteien unter Zeitdruck standen, um die Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode unter Dach und Fach zu bringen, konnten nicht alle diskutierten Punkte abschließend evaluiert werden. Hierzu werden später sogenannte Delegierte oder Implementierte Rechtsakte erfolgen. Dazu gehört unter anderem die Einrichtung eines Rückverfolgbarkeitssystems von Honigen bis zur Imkerei und die Etablierung eines EU-Honig-Referenzlabors. Beide Punkte sollen die Einfuhr von verfälschtem Honig erschweren. Allerdings müssen beispielsweise hinsichtlich eines Referenzlabors zunächst die vorhandenen Strukturen festgestellt werden. So gibt es offenbar keine oder kaum nationale Referenzlabore für Honigverfälschungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Auch Deutschland hat kein solches Labor. Der Deutsche Imkerbund wünscht sich daher vom Ministerium, das neu geschaffene NRZ-Authent am Max-Rubner-Institut personell und maschinell derart auszustatten, dass es diese Rolle – gegebenenfalls mit anderen Instituten gemeinsam in einem Konsortium – in Zukunft für Deutschland übernehmen kann.

Weitere Punkte, die durch eine Experten-Plattform angebahnt werden sollen, sind beispielsweise ein mögliches Verbot, mikro- und ultrafiltrierten Honig weiterhin „Honig“ zu nennen, sowie die Einführung des Invertase-Wertes als aussagekräftigen Qualitätsparameter. Das Enzym Invertase ist ein guter Indikator dafür, wie schonend ein Honig bearbeitet wurde. Er ist jedoch bislang nicht als Qualitätswert vorgeschrieben. So muss Honig, der im Glas des Deutschen Imkerbundes abgefüllt wird, einen entsprechenden Wert aufweisen, um eine hohe Qualität des Produkts zu gewährleisten. Diese freiwillige Vorgabe ist jedoch keine generelle Pflicht. Der Deutsche Imkerbund setzt sich jedoch im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher für generelle hohe Qualitätsstandards für Honige ein.

Quelle: Deutscher Imkerbund