Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Wenn Informationen mehr sollen, als nur gut informieren

Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel ist riesig. Dabei sind sich Fachleute einig, dass nur wenige Menschen eine Nahrungsergänzung brauchen.

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Was liegt aus Marketingsicht näher, als Bedürfnisse zu schaffen, wo keine sind – und zwar mit Werbung. Sie ist erlaubt, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.

Werbung muss klar und wahr sein. Sie darf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführen. Das heißt: Sie darf beispielsweise einem Produkt keine Wirkungen zusprechen, die es nicht hat. Die Bezeichnung „Fatburner“ etwa ist daher für ein Nahrungsergänzungsmittel verboten. Denn von solch einem Produkt wird erwartet, dass es die Fettverbrennung ankurbelt. Dass ein Lebensmittel aufgrund seiner Inhaltsstoffe solch eine Wirkung haben könnte, ist nicht erwiesen. Entsprechend gibt es bislang auch keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (Health Claim), mit der sich diese Wirkungsbehauptung in Einklang bringen lässt.

Da allerdings zugelassene Health Claims wie „Zink trägt zur Erhaltung normaler Haare bei“ oder „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei“ wenig originell klingen, stehen sie selbst oft nur im Kleingedruckten auf dem Etikett. Plakativ geworben wird zum Beispiel mit der Botschaft „für die Schönheit von innen“. Meist leitet nur ein Sternchen die Aufmerksamkeit auf den genauen Wortlaut des zugelassenen Health Claims. Diese Kombination mit der Werbesprache sollte nicht falsch verstanden werden: Gemeint ist nur, dass Zink und Vitamin C die genannten Körperfunktionen in ihrem normalen Ablauf unterstützen können. Volleres Haar oder eine straffere Haut dürfen nicht erwartet werden. Solch ein Versprechen ist wissenschaftlich nicht belegt, daher irreführend und somit verboten.

Nahrungsergänzungsmitteln dürfen auch keine Wirkungen gegenüber Krankheiten zugeschrieben werden. In mancher Werbung geschieht das ganz subtil, zum Beispiel durch die Grafik einer erhobenen Hand, die Viren und Bakterien abwehrt. So eine bildliche Darstellung fällt aber genauso unter das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung wie die plakative Botschaft „mit diesem Mittel sind Sie gut gegen Grippeviren gewappnet“.

Ein weiterer Fall unerlaubter Werbung liegt vor, wenn Ängste geschürt werden. Dabei handelt es sich oft um Informationen, die im ersten Moment wie nüchterne Fakten daherkommen, zum Beispiel „85 Prozent der Männer sind nach einer Prostata-OP impotent und inkontinent“. Bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel für Männer mit Prostatabeschwerden erscheint die Aussage aber in einem ganz anderen Licht. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob sie stimmt oder nicht: Hier werden Ängste geschürt, um die Zielgruppe zum Kaufen anzuregen.

Quelle: www.bzfe.de