­Mehr Durchblick am Weinregal

Die Pflichtkennzeichnungen für Wein und aromatisierte Weinerzeugnisse wurden erweitert.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) klärt auf, was es mit der neuen Regelung auf sich hat und welche Vorteile sie Verbraucherinnen und Verbrauchern bietet.

Transparenz statt versteckter Kalorien

Bislang blieben die verwendeten Zutaten und Nährwerte von Schaumwein, Rotwein und Co. für Verbraucher verborgen. Auskunft gab es nur über die enthaltenen Allergene. Neue Vorgaben im Weinrecht sorgen nun für mehr Transparenz und Wahlmöglichkeiten beim Einkauf. „Erzeuger müssen von jetzt an ein Zutatenverzeichnis bereitstellen und über Nährwerte wie den Energie-, Fett- und Zuckergehalt informieren. Verbraucher sehen so mit einem Blick, wie kalorienreich das ausgewählte alkoholische Getränk ist“, erklärt Levke Schwanz, Referentin für Lebensmittel und Ernährung bei der VZSH. Nicht selten übertrifft der Energiegehalt einer Tasse Glühwein den von Kakao. Auch ein Glas Champagner kann mehr Kalorien liefern als so mancher Softdrink.

„Durch eine Sonderregelung ist es Herstellern erlaubt, statt direkt auf dem Etikett nur elektronisch über das Zutatenverzeichnis und die meisten Nährwerte zu informieren, beispielsweise über einen aufgedruckten Link oder QR-Code“, so Levke Schwanz. Beim Abruf der Online-Informationen dürfen Anbieter keine Nutzerdaten sammeln oder gezielt Werbung auf den verlinkten Seiten platzieren. Nur der Brennwert, also der Energiegehalt, muss in jedem Fall direkt auf dem Etikett oder der Verpackung abgedruckt sein. Diese Angabe wird durch ein „E“ gekennzeichnet.

Alter Jahrgang, altes Etikett

Für die neuen Kennzeichnungsvorschriften gilt eine Übergangsfrist. Weine, die noch vor dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, dürfen mit bisheriger Kennzeichnung verkauft werden. Das bedeutet, auch in diesem Jahr werden noch Flaschen mit altem Etikett erhältlich sein. Gültig sind die erweiterten Kennzeichnungsregeln übrigens nicht nur für Wein- und Sektflaschen, auch Perl-, Schaum- und Glühwein müssen zukünftig neue Etiketten bekommen.

Kennzeichnung „alkoholfrei“ kann täuschen

Auch neu: Flaschen oder Verpackungen von entalkoholisierten Weinen müssen zusätzlich Angaben über das Mindesthaltbarkeitsdatum erhalten. Menschen, die auf Alkohol verzichten möchten oder müssen, sollten hier jedoch aufpassen. Denn frei von Alkohol sind Weine und Co. trotz der Auslobung „entalkoholisiert“ oder „alkoholfrei“ nicht zwingend. Gesetzlich ist ein (Rest-) Alkoholgehalt von bis zu 0,5 Volumenprozent zugelassen, ohne dass dieser angegeben werden muss. Nur bei einem Alkoholgehalt unter zehn Volumenprozent muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Überschreitet der Alkoholgehalt die zehn Volumenprozent, ist die Angabe weiterhin nicht verpflichtend.

Auch Wein aus Schleswig-Holstein wird gekennzeichnet

Der Anbau von Wein im nördlichsten Bundesland ist seit 2009 erlaubt. Wein aus Schleswig-Holstein trägt die Kennzeichnung „Landwein“. Dieser traditionelle Begriff wird in Deutschland gleichbedeutend mit der „geschützten geografischen Angabe“ genutzt und dient der Orientierung bezüglich der Qualitätsstufe. Bei einem „Schleswig-Holsteinischen Landwein“ müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben aus definierten geografischen Gebieten zwischen Nord- und Ostsee stammen. Eiszeitliche Böden und geringe Temperaturschwankungen an Tag und Nacht sorgen hier für charakteristische Eigenschaften. Während die weißen Weine beispielsweise aus den Traubensorten Helios, Johanniter, Merzling, Ortega und Solaris gewonnen werden, kommen bei dem roten Schleswig-Holsteinischen Landwein die Sorten Cabernet Cortis, Regent oder Rondo zum Einsatz.

Quelle: VZSH