Ohne Zuckerzusatz, aber trotzdem mit Zucker

Verbraucherzentrale Hessen erklärt Begriffsvielfalt und Werbetricks.

Süßer Geschmack, niedriger Preis und gute technologische Eigenschaften – es gibt einige Gründe, warum Zucker in so vielen Lebensmitteln steckt. Aber nicht immer ist Zucker in Lebensmitteln leicht zu erkennen. Werbeversprechen wie „ohne Zuckerzusatz“ oder „ungesüßt“ können die Erwartung wecken, ein Produkt ohne Zucker zu kaufen. Die Verbraucherzentrale Hessen erklärt die Unterschiede – von „zuckerfrei“ bis „ungesüßt“.

„Zuviel Zucker kann zu Karies, Übergewicht, Fettleibigkeit und anderem mehr führen. Wer deshalb weniger Zucker verzehren möchte, hat es leichter, wenn er Begriffe, gesetzliche Vorgaben und Fallstricke kennt“, sagt Wiebke Franz von der Verbraucherzentrale Hessen.

Kein Zucker in der Zutatenliste, aber trotzdem Zucker enthalten

Immer wieder irritiert Verbraucherinnen und Verbraucher, dass „Zucker“ nicht in der Zutatenliste steht, obwohl das Lebensmittel laut Nährwerttabelle trotzdem etliche Gramm Zucker je 100 Gramm enthält. „Was viele nicht wissen: Glukose-, Fruktose- oder Invertzuckersirup, Maltose und Dextrose gehören ebenfalls zu den Zuckern“, so Franz weiter. Auch Zutaten wie Trockenobst, frische Früchte, Saft, Milch- und Molkenpulver können Zucker in Form von Trauben-, Frucht- und Milchzucker liefern, ohne dass der Zucker in der Zutatenliste auftaucht. So kann ein Vollkornmüsli mit Trockenfrüchten bis zu 30 Prozent Zucker enthalten. Ein Produkt kann auch dann Zucker enthalten, wenn keine Zutat relevante Mengen an Zucker liefert, aber im Herstellungsprozess Kohlenhydrate in Zucker umgewandelt wurden.

Klar geregelt: Begriffe wie „zuckerfrei“ und „zuckerarm“

Bei den Werbeversprechen „ohne Zucker“ bzw. „zuckerfrei“, „zuckerarm“ und „zuckerreduziert“ müssen die Unternehmen gesetzlich geregelte Mengenvorgaben einhalten. „Zuckerfreie“ Produkte dürfen maximal 0,5 Gramm Zucker je 100 Gramm oder 100 Milliliter enthalten, während bei „zuckerarmen“ maximal 5 Gramm Zucker je 100 Gramm bzw. bei flüssigen Produkten 2,5 Gramm je 100 Milliliter erlaubt sind. Ein „zuckerreduziertes“ Lebensmittel muss mindestens 30 Prozent weniger Zucker als ein Vergleichsprodukt enthalten. Zusätzlich darf der Energiegehalt des „zuckerreduzierten“ Produkts den des Vergleichsprodukts nicht überschreiten.

„Ohne Zuckerzusatz“ bedeutet, dass das Lebensmittel keine Einfach- und Zweifachzucker oder andere wegen ihrer süßenden Wirkung eingesetzte Zutaten enthalten darf. Das heißt aber nicht, dass gar kein Zucker enthalten ist. Denn ein Fruchteis „ohne Zuckerzusatz“ dürfte zum Beispiel süße Früchte, die Zucker liefern, enthalten.

Ungeregelt: Begriffe wie „ungesüßt“ und „ohne Zusatz von Süßungsmitteln“

Der Hinweis „ungesüßt“ ist nicht gesetzlich geregelt. Ihn zu verwenden, ist nur dann nicht erlaubt, wenn damit getäuscht wird. Dies wäre der Fall, wenn ein ungesüßtes Lebensmittel Zutaten enthält, die wegen ihrer süßenden Wirkung eingesetzt werden. Die Werbung kann aber irritieren, wenn in einem „ungesüßten“ Cappuccinopulver 33 Gramm Milchzucker je 100 Gramm aus dem enthaltenen Milchpulver stecken.

Bei Begriffen wie „ungesüßt“ und „weniger süß“ oder „natursüß“ zeigt nur der Blick in die Nährwerttabelle, wie viel Zucker tatsächlich im Lebensmittel steckt.

Besonders verwirren kann auch der Hinweis „ohne Zusatz von Süßungsmitteln“, denn er bedeutet nur, dass keine Süßstoffe wie Aspartam und Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit enthalten sind. „In derart beworbenen Lebensmitteln dürfen Zucker oder andere zuckerhaltige Zutaten drin sein“, sagt Franz.

Hintergrund

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, maximal zehn, besser nur fünf Prozent der täglichen Energiezufuhr in Form von frei verfügbarem Zucker zu sich zu nehmen. Bei einem Erwachsenen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch wären das etwa 25 bis 50 Gramm Zucker am Tag. Der Zuckerverbrauch lag laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2022/23 mit 91 Gramm pro Kopf und Tag deutlich darüber.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen