LGL-Untersuchungen von eingelegten Kirschen zeigen überwiegend gute Qualität

In Bayern ist gut Kirschen essen.

Sauerkirschen
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Nur wenige Obstsorten stehen in so enger Verbindung mit dem Sommer wie die Kirsche. Die gelblich, rot oder auch fast schwarz gefärbten Früchte schmecken nicht nur köstlich, sie sind auch reich an Vitamin C und Mineralstoffen. Frische Kirschen können allerdings nur begrenzte Zeit gelagert werden, daher sind Kirschkonserven eine Möglichkeit, den Sommer zumindest auf dem Speiseplan zu verlängern.

2022 und 2023 untersuchte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) 21 Proben Süßkirschen und 56 Proben Sauerkirschen in der Konserve auf ihre Beschaffenheit und Kennzeichnung. Das Ergebnis: Die Verbraucherinnen und Verbraucher finden im Handel bei eingelegten Kirschen überwiegend eine gute Qualität vor.

Maßgeblich für die Untersuchung sind die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Obsterzeugnisse bezüglich der speziellen Kennzeichnung und Beschaffenheit von Kirschen in Konserven. So sollen die Früchte in Größe und Farbe annähernd gleich und – bei Erzeugnissen ohne Stein – praktisch frei von Kirschsteinen (umgangssprachlich Kirschkernen) und anderen nicht zum Verzehr bestimmten Bestandteilen sein. Es sollen nur ganze, unbeschädigte und ausgereifte Früchte mit einer sortentypischen Farbe verwendet werden. Die Kirschen dürfen zudem nicht matschig oder zusammengefallen sein. Der überwiegende Teil der vom LGL untersuchten Kirschen in Konserven war aus konventionellem Anbau, bei allen eingesandten Proben waren die Kirschen mit der Angabe „entsteint“ gekennzeichnet.

Bei fast 90 Prozent der untersuchten Kirschproben waren die Kennzeichnung und Beschaffenheit in Ordnung. Vier Proben (fünf Prozent) wichen von den Leitsätzen für Obsterzeugnisse ab, z. B. durch eine zu hohe Anzahl an Kirschsteinen. Das LGL beanstandete diese Erzeugnisse wegen mangelhafter Beschaffenheit. Bei weiteren vier Proben (fünf Prozent) stellte das LGL geringe Abweichungen bei der Kennzeichnung von den Leitsätzen fest, worauf das LGL in seinem Gutachten an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hinwies.

Quelle: LGL