Europaweit shoppen – leicht gemacht

Verbraucher können sich bei Vertragsproblemen auf deutsche Verbraucherschutzvorschriften stützen

Viele Verbraucher schrecken noch immer vor einem grenzüberschreitenden Einkauf in Europa zurück, weil sie fürchten, im Streitfalle mit ausländischem Recht konfrontiert zu werden. „Eine solche Sorge ist jedoch im Regelfalle unbegründet“, informiert Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Das internationale Privatrecht, das nach einer Novellierung im Dezember 2009 jetzt in der so genannten ROM I-Verordnung geregelt ist, schützt Verbraucher noch besser als die bis Mitte Dezember 2009 geltende Regelung vor unliebsamen Überraschungen.

Ein Verbraucher etwa, der im Internet Wein in Portugal geordert hat, verliert weder das in Deutschland geltende Widerrufsrecht noch seine ihm bekannten deutschen Gewährleistungsrechte – ganz gleich, ob im Vertrag eine Rechtswahl erfolgt oder nicht.

„Zunächst gilt nämlich mangels Rechtswahl bei Verbraucherverträgen grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“, so Dittrich. Doch selbst wenn portugiesisches Recht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers vereinbart wird, führt das nicht dazu, dass der Verbraucher den Schutz verliert, den er bei Anwendung des deutschen Rechts hätte.

In jedem Falle gelten also die zwingenden Vorschriften des Heimatrechtes zugunsten eines Verbrauchers. Dieses neue Recht gilt im Übrigen für alle Verbraucherverträge, die seit dem 18. Dezember 2009 geschlossen wurden, wogegen der Verbraucher früher nur durch ähnliche Regelungen bei Warenkauf und Dienstleistungsverträgen sowie darauf bezogenen Kreditverträgen geschützt war.

Quelle: VZ Sachsen