Preise für alkoholfreie Getränke in Gaststätten

Eine aktuelle Stichprobe der Verbraucherzentrale Bayern zeigt, dass sich nicht alle Gaststätten an die gesetzliche Regelung zur Preisgestaltung bei alkoholfreien Getränken halten. Gastwirte sind verpflichtet, mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk anzubieten. Der Preisvergleich wird dabei auf der Basis des hochgerechneten Literpreises vorgenommen. Von 50 zufällig ausgewählten Gaststätten in ganz Bayern boten neun das billigste alkoholfreie Getränk teurer an als das billigste alkoholhaltige. „Die meisten dieser Betriebe hatten zwar ein preisgünstigeres Getränk ohne Alkohol auf ihrer Karte, jedoch nur im absoluten Preis. Auf gleiche Mengen umgerechnet kostete es mehr“, erläutert Susanne Moritz von der Verbraucherzentrale Bayern. Aus Sicht der Verbraucherschützer war ein direkter Vergleich häufig dadurch erschwert, dass die Getränke in sehr unterschiedlichen Mengen angeboten wurden.

Wenn also 0,3 Liter des billigsten Bieres 3 Euro kosten, muss auch Wasser oder Cola oder ein Saft in gleicher Menge zum maximalen Preis von 3 Euro angeboten werden. Der Sinn des Paragrafen 6 im Gaststättengesetz ist klar: Im Interesse von Jugendschutz, Suchtprävention und Verkehrssicherheit soll niemand dazu verführt werden, wegen des geringeren Preises ein alkoholisches Getränk zu wählen. Wenn Verbraucher Verstöße feststellen, rät die Verbraucherzentrale Bayern, die zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung zu informieren.

Quelle: VZ Bayern