Wer Lebensmittel mit der Aufschrift „ohne Zuckerzusatz“ kauft, darf nicht davon ausgehen, dass diese Produkte zuckerfrei sind.
Die Werbeaussage „ohne Zuckerzusatz“ auf Süßwaren, Speiseeis, Desserts oder Müsli bedeutet nur, dass bei der Verarbeitung keine sogenannten Einfach- und Zweifachzucker zugesetzt wurden. Dazu zählen zum Beispiel Glukose, Fruktose und Haushaltszucker.
„Das Verbot umfasst auch den Zusatz von süßenden Lebensmitteln wie Honig, Dicksaft oder Sirup“, erklärt Silke Noll, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Erlaubt ist gemäß der europäischen „Health-Claims“-Verordnung allerdings die Zugabe von Süßungsmitteln wie Zuckeralkoholen oder Süßstoffen.
Natürlicher Zuckergehalt
Ein Lebensmittel kann auch von Natur aus süß sein, wie etwa Fruchtsäfte oder Smoothies. Sie dürfen ebenfalls mit der Angabe „ohne Zuckerzusatz“ werben. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher sich nicht getäuscht fühlen, empfiehlt die EU-Verordnung in solchen Fälle den zusätzlichen Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“. Verpflichtend ist diese Angabe jedoch nicht.
Quelle: Verbraucherzentrale Bayern