Tofu, Tempeh, Miso: Sojaprodukte im LGL-Labor-Test

Über 100 Proben im LGL-Labor ergaben nur eine Beanstandung als nicht zum Verzehr geeignetes Lebensmittel. Soja-Allergiker müssen jedoch gänzlich verzichten.

Sojabohnen
Sojabohnen-Fotolia #195715520 © makistock – Lizenznehmer: food-monitor

Ob Tofu, Tempeh oder Miso – Sojaprodukte haben längst den Weg in die hiesigen Lebensmittel-Regale gefunden. Für Menschen mit Laktoseintoleranz oder Kuhmilchallergie bieten sie eine gute Alternative zu Milchprodukten, beinhalten Sojabohnen doch viele Vitamine, Fettsäuren und Mineralstoffe sowie reichlich hochwertiges Eiweiß. Im Rahmen eines Schwerpunktprogramms überprüfte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Jahr 2023 insgesamt 106 Proben dieses Trendprodukts unter den Gesichtspunkten Sensorik, mikrobielle Belastung und Kennzeichnung. Dabei erwies sich lediglich eine Probe als nicht verzehrfähig, rund 13 Prozent der Erzeugnisse wurden jedoch aufgrund von Kennzeichnungsmängeln beanstandet.

  • Tofu: Das Probenkontingent umfasste 41 Proben Tofu. Dieser wird durch Gerinnung von Sojamilch gewonnen und kann aufgrund seines neutralen Geschmacks vielfältig verwendet und zubereitet werden.
    6 Proben wurden aufgrund der Kennzeichnung beanstandet (falsche Nährwertkennzeichnung, fehlende oder nicht korrekte Angabe des Fällungsmittels).
  • Tempeh: Daneben wurden 30 Proben von Tempeh-Erzeugnissen untersucht. Das traditionelle indonesische Produkt entsteht mittels Fermentation durch Edelpilze. Eine Probe musste aufgrund fehlerhafter Kennzeichnung beanstandet werden, eine weitere erwies sich bei der sensorischen sowie der mikrobiologischen Analyse als nicht zum Verzehr geeignet.
  • Miso: Zudem wurden 35 Proben Miso untersucht. Hierbei handelt es sich um eine japanische Würzpaste aus fermentierten Sojabohnen, die in einer zeitaufwendigen Prozedur unter Zugabe von Reis oder Getreide hergestellt wird und üblicherweise zum Würzen von Soßen und anderen Gerichten dient. Hier gab es 7 Beanstandungen, diese beschränkten sich jedoch gänzlich auf Kennzeichnungsmängel (unter anderem fehlende oder nicht korrekte Angabe von Nährwerten oder des Mindesthaltbarkeitsdatums oder unzulässige gesundheitsbezogene Aussage).

In allen Fällen von Beanstandungen wurde die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt. Hier geht es zum zugehörigen Webartikel.

Allergen Soja

Trotz ihres hohen Nährstoffgehalts ist die Sojabohne nicht für jeden zur Ernährung geeignet, zählt sie doch für Jugendliche und Erwachsene zu den häufigen Auslösern einer Nahrungsmittelallergie. Meist handelt es sich dabei um eine Typ-I-Allergie (Soforttyp), das heißt die Reaktion des Immunsystems erfolgt sehr zeitnah nach dem Genuss des betreffenden Lebensmittels. Typische Symptome sind Reaktionen der Haut sowie Juckreiz und Schwellungen der Lippen-, Mund- und Rachenschleimhaut. Bei schwereren Verläufen sind auch Durchfälle, Husten, Atemnot oder schwere Kreislaufstörungen möglich. Insbesondere für Birkenpollenallergiker sowie (seltener) für Erdnussallergiker kann es zudem zu Kreuzreaktionen kommen.

Sojabohnen und aus diesen gewonnene Erzeugnisse müssen daher zwingend im Zutatenverzeichnis von Nahrungsmitteln genannt werden. Weiterführende Informationen unter Kennzeichnung: Allergene in Lebensmitteln – Soja.

Lebensmittelkennzeichnung

Lebensmittel in Fertigpackungen sind zur Information und zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher mit verschiedenen Pflichtelementen zu kennzeichnen. Hierzu zählen zum Beispiel die Verkehrsbezeichnung (Name des Lebensmittels), das Zutatenverzeichnis und das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum. Weiterhin sind zum vorbeugenden Gesundheitsschutz bestimmte Zutaten zu kennzeichnen, die bei entsprechender Veranlagung Allergien auslösen können. Weitere besondere Kennzeichnungs-Vorschriften gelten zum Beispiel in Hinblick auf Zusatzstoffe, gentechnisch veränderte Stoffe oder auch geographische Bezeichnungen. Daneben dürfen Lebensmittel mit zusätzlichen Angaben durch die Hersteller ausgelobt werden, wobei diese jedoch nach Lebensmittelrecht zutreffend sein müssen und nicht zur Irreführung oder Täuschung geeignet sein dürfen.

Quelle: LGL